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Übergabeprotokoll: Wenn Räume oder Sachen überlassen werden

Übergabeprotokoll: Wenn Räume oder Sachen überlassen werden

Von Thomas Waetke 10. August 2017

Übergabeprotokoll kann Streit vermeiden. Das ist eine einfache Regel, aber es ist nicht so einfach, ein vernünftiges Übergabeprotokoll zu erstellen.

Hat der Veranstalter eine Location gemietet, muss der Vermieter diese an ihn zum vereinbarten Zeitpunkt und im vereinbarten Zustand überlassen. Genauso ist das auch bei mobilen Sachen, wie z.B. Veranstaltungstechnik.

Daher kommt es zunächst darauf an, dass Zeitpunkt und Zustand auch vereinbart wurden. Zum “Zustand” einer Location gehört bspw. auch, dass sie für die geplante Veranstaltung grundsätzlich geeignet ist. Übrigens muss der Vermieter die Mietsache für die Dauer des Mietvertrages im vereinbarten Zustand halten – dazu kann dann auch eine Zwischenreinigung gehören, soweit diese nicht wirksam auf den Mieter delegiert wurde.

Ein Übergabeprotokoll hat zwei Funktionen:

  • Einmal kann der Vermieter damit beweisen, dass er und in welchem Zustand er die Sache übergeben hat.
  • Zum anderen kann der Mieter beweisen, dass er und in welchem Zustand er die Sache wieder zurückgegeben hat.

Daher hat der Vermieter ein besonderes Interesse daran, dass bei der Überlassung bzw. zu Mietbeginn ein Übergabeprotokoll ausgefüllt wird – während hingegen der Mieter ein besonderes Interesse am Übergabeprotokoll bei der Rückgabe bzw. bei Mietende hat. Ohne Not muss also der Vermieter bei der Rückgabe nicht auf einem Übergabeprotokoll bestehen, umgekehrt nicht der Mieter bei Mietbeginn.

Denn gibt es kein Übergabeprotokoll, muss halt derjenige, der überlassen (Vermieter) oder zurückgeben muss (Mieter) anderweitig beweisen, dass er seine Pflichten erfüllt hat.

Was sollte drin stehen?

In einem Protokoll sollten enthalten sein:

  • Datum
  • Uhrzeit
  • Ort
  • Namen der Anwesenden
  • Gegenstand der Übergabe
  • Feststellungen
    • z.B. auch ob es einen gemeinsamen Rundgang gegeben hat
    • ob Mängel erkannt wurden
    • ggf. auch festhalten, was man nicht geprüft hat (z.B. “Die Stühle wurden nicht gezählt”)
  • Unterschriften der Anwesenden

Es kommt vor, dass man mal einen Mangel findet – oder glaubt, dass es ein Mangel sei. Es kann dann in der Schnelle womöglich nicht geklärt werden, wer für den Mangel verantwortlich ist, und ob es überhaupt ein rechtlich relevanter Mangel ist.

In diesem Fall macht es Sinn, diesen mutmaßlichen Mangel trotzdem im Protokoll zu dokumentieren. Derjenige, der meint, es sei kein Mangel oder er sei nicht verantwortlich dafür, kann dann zu diesem Punkt schriftlich z.B. festhalten: “Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht”.

Das führt dann dazu, dass später zumindest nicht mehr darüber gestritten werden muss, dass es diesen Mangel gegeben hat. Man kann dann aber in Ruhe darüber streiten, wer dafür verantwortlich ist/war.

Sollte sich der andere Vertragspartner partout weigern, überhaupt zu unterschreiben, dann sollte man umso mehr darauf achten, dass man Zeugen hat, die die Dokumentation als solche bestätigen können – am besten unterschreiben auch immer die Zeugen das Übergabeprotokoll mit.

 

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

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