EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Typische Rechtsfragen zum Coronavirus

Typische Rechtsfragen zum Coronavirus

Von Thomas Waetke 20. März 2020

Verträge spielen gerade in dieser Situation eine wichtige Rolle: Gibt es darin Vereinbarungen zur Absage der Veranstaltung? Zur vorzeitigen Stornierung? Zur Höheren Gewalt?

In diesem Beitrag möchte ich ein paar typische Unsicherheiten erklären:

  1. Vertragliche Vereinbarungen haben Vorrang vor den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Aber: Diese vertraglichen Vereinbarungen müssen wirksam sein – wenn nicht, greifen die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Eine etwa vorhandene Stornoklausel wird durch Höhere Gewalt verdrängt = liegt Höhere Gewalt vor, dann wird nicht mehr “storniert”.
  4. Die Höhere Gewalt führt zur Rückabwicklung des Vertrages – sofern es keine wirksame vertragliche Vereinbarung im Umgang mit der Höheren Gewalt gibt.
  5. Eine Höhere Gewalt-Klausel wäre bspw. dann unwirksam, wenn sie es “übertreibt”. Die gesetzliche Risikoverteilung sagt, dass jeder Beteiligte sein Risiko trägt: Unter Umständen wurde eben umsonst gearbeitet. Eine Klausel darf das also bspw. nicht komplett ins Gegenteil verkehren. So wäre z.B. eine Klausel unwirksam, wonach der Veranstalter alle bereits bezahlten Beträge behalten dürfte.
  6. In vielen Rechtsfragen gibt es auch für die Juristen Unsicherheit. Einen Rechtsstreit sollte man also nicht ohne Not vom Zaun brechen. Nach dem Motto “lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach” kann es oft empfehlswert sein, sich zu einigen, bevor durch Anwälte und Gerichtsverfahren zusätzliche Kosten auflaufen mit oftmals nicht vorhersehbarem Ausgang.
Achtung!
Wir beraten gerade reihenweise Mandanten und Leser u.a. bei der Frage, ob man bei einer Absage Stornopauschalen zahlen müsse.

Man muss unterscheiden,

  • warum abgesagt wurde,
  • wann abgesagt wurde,
  • was im Vertrag dazu vereinbart wurde,
  • und ob diese Vereinbarung wirksam ist.

Nutzen Sie dazu unsere Onlineberatung für die schnelle Hilfe! (auf Wunsch innerhalb weniger Stunden!)

Ausführlichere Informationen finden Sie auf unserer Sonderseite zum Coronavirus, auch zu immer mehr Fragen aus dem Arbeitsrecht.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):