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Tribute-Shows vor Gericht

Tribute-Shows vor Gericht

Von Thomas Waetke 28. Februar 2022

Nicht nur unsere Bundeskanzlerin a.D. hatte Imitatoren, sondern auch viele Künstler: Während viele Bands die Musik anderer bekannten Bands “covern”, gibt es Künstler, die sich auch optisch dem berühmten Vorbild anpassen und ihren Namen verwenden: Ein Prozess um die Konzertreihe “SIMPLY THE BEST – DIE tina turner STORY” endete nun vor dem Bundesgerichtshof, denn die echte Tina Turner wurde weder gefragt noch trat sie auf, und wollte das nicht akzeptieren.

Sie verklagte den Veranstalter auf Unterlassung und gewann zunächst vor dem Landgericht Köln in erster Instanz, verlor dann aber in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof hat den Streit nun zu Gunsten des Veranstalters entschieden – wenn auch nur “gerade noch so”. Denn in diesem Fall durfte der Veranstalter sich an den Namen des berühmten Vorbilds anlehnen:

“Die Werbung für eine Show, in der Lieder einer prominenten Sängerin von einer ihr täuschend ähnlich sehenden Darstellerin nachgesungen werden, mit einem Bildnis der Darstellerin, das den täuschend echten Eindruck erweckt, es handele sich um die prominente Sängerin selbst, ist grundsätzlich von der Kunstfreiheit gedeckt.”

Allerdings hat der Bundesgerichtshof nur diesen Einzelfall entschieden und warnt quasi zugleich vor allzu ambitionierter Nachahmung:

“Ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des prominenten Originals ist mit der Werbung für eine solche Tribute-Show allerdings dann verbunden, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das prominente Original unterstütze sie oder wirke sogar an ihr mit. “

Alles andere wäre auch das Aus für viele Tribute-Bands und -Künstler gewesen. Letztlich sollten sich die Künstler genauso wie Veranstalter immer eine Frage stellen, wenn sie sich an bekannte Namen (anderer Künstler oder anderer Veranstaltungen) anlehnen:

Erwecke ich einen falschen Eindruck?

Juristisch kann dann bspw. die sog. unlautere Rufausbeutung vorliegen. Diese kann man einfach so beschreiben: Einer macht sich die Arbeit und wird berühmt; und ein anderer kopiert und nutzt die Berühmtheit aus, um sich nicht selbst die Arbeit machen zu müssen. Oder auch: der andere will von der Berühmtheit des Einen profitieren.

Mit einer Rufausbeutung muss nicht zwingend eine Täuschung einhergehen darüber, dass man personenidentisch sei. So macht es natürlich einen Unterschied, wenn man mit Blick auf Tina Turner sagt: “Ich bin Tina Turner” oder “Ich singe Songs von Tina Turner nach”. Dabei fragt man oft nach dem Verständnis des durchschnittlichen Zielpublikums: Erkennt es den Unterschied?

Wie weit kann man in der Werbung gehen?

Vermeiden Sie kostspielige Abmahnungen und Risiken! Wir beraten Sie dabei, ob Ihre Werbung rechtskonform ist: Wir prüfen mögliche Verstöße gegen Markenrechte, Persönlichkeitsrechte oder das Wettbewerbsrecht und zeigen Ihnen Alternativen und Lösungswege auf. Schreiben Sie uns eine Mail an info@eventfaq.de oder rufen Sie uns an: 0721 1205060.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Stehender Richter-Hammer aus Gerichtssaal: © sergign - Fotolia.com