Hier und da wundert man sich, wenn in einem kleinen Dorf in einer noch kleineren Gaststätte Mega-Bands wie ABBA, Deep Purple oder Pink Floyd auftreten; bei genauerem Hinschauen (oder Nachdenken) sieht man dann, dass es sich um eine Tribute-Band handelt.
Solche Bands wollen ihre Vorbilder möglichst genau nachahmen und nachspielen – was oft genug die Frage aufwirft, ob sich die Band nicht zu nah am Original bewegt.
Aktuell wurde ein Veranstalter von Tina Turner verklagt, da er seine Tribute-Konzerte mit Plakaten bewirbt, die dem Original wohl zu sehr ähneln. Juristisch spricht man dann von Verwechslungsgefahr.
Im Rahmen eines Vergleichsvorschlages hat das Landgericht Köln dem Veranstalter nahegelegt, auf seine Plakate und in der Werbung den unmissverständlichen Hinweis anzubringen, dass die echte Tina Turner nicht auftreten werde.
Angesprochene Verkehrskreise
Folgendes gilt mit Blick auf unlautere Werbung grundsätzlich:
Maßgeblich ist nicht die subjektive Meinung der Beteiligten, sondern der sog. durchschnittliche Empfängerhorizont bzw. die angesprochenen Verkehrskreise: Rechtsfragen zu einer Fachtagung, die sich an Fachpublikum richtet, orientiert sich an der durchschnittlichen Auffassung dieses speziellen Publikums. Bei einem Stadtfest wäre die Zielgruppe viel offener, damit würde man hier auch die durchschnittliche Auffassung eines typischen Stadtfestpublikums zugrundelegen.
Auch bei der Frage nach der Verkehrssicherungspflicht macht man das übrigens so: Maßgeblich ist das konkrete Zielpublikum (Kinder, Erwachsene, Senioren, eventerfahrenes Publikum usw.).
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