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Tracking auf der Webseite: Der alte Cookiebanner hat ausgedient!

Tracking auf der Webseite: Der alte Cookiebanner hat ausgedient!

Von Thomas Waetke 3. Juni 2020

Es hat sich angebahnt: Wer eine Webseite betreibt und mit Trackingtools arbeitet, muss prüfen, ob seine Webseite “aktuell” ist – denn der Bundesgerichtshof hat das entschieden, was nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu erwarten war: Tracking-Cookies nur noch mit aktiver Einwilligung!

Konkret geht es um Cookies von Tracking-Tools, wenn dabei Daten an Dritte gesendet werden, z.B. bei Google Analytics.

Es gibt solche und solche Cookies:

  • Es gibt sinnvolle Cookies, damit der Nutzer vernünftig die Webseite bedienen kann, ohne bspw. in einem Shop dauernd sich neu einloggen zu müssen. Hier spricht man von sog. essentiellen Cookies oder technischen Cookies.
  • Es gibt aber Cookies, die “braucht” man nicht notwendigerweise, sondern zu Werbezwecken: So kann bspw. das Trackingtool Google Analytics den Nutzer A auf verschiedenen Webseiten, die er besucht, wieder erkennen – und so ein für den Nutzer zugeschnittenes Werbeprofil erstellen. Und eben diese Cookies sind kritisch und Gegenstand der BGH-Entscheidung.

Wer also Tracking-Cookies einsetzt und dadurch Daten an Dritte fließen, der muss sich eine Einwilligung des Nutzers beschaffen.

Das ist notwendig / ok:

  • Der Nutzer muss wissen, in was genau er einwilligen kann/soll.
  • Der Nutzer muss aktiv einwilligen, bspw. durch das Setzen eines Hakens in der Checkbox.
  • Tracking-Tools einsetzen, bei denen keine Daten an Dritte gegeben werden, sondern ausschließlich auf dem eigenen Server verbleiben. Ob das zulässig ist, ist zwar nicht 100% sicher, aber gut vertretbar. Bei EVENTFAQ übrigens arbeiten wir so, d.h. mit Matomo, die Daten sind systemseitig maximal anonymisiert und bleiben bei uns.

Das ist rechtswidrig:

  • Gar kein Cookie-Banner, wenn aber Tracking-Cookies im Hintergrund eingesetzt werden.
  • Ein Cookie-Banner, in dem nur darauf hingewiesen wird, dass Tracking-Cookies eingesetzt werden.
  • Wenn der Nutzer zwar informiert wird, aber die “Einwilligung” fingiert wird für den Fall, dass der Nutzer weiter surft.
  • Ein Cookie-Banner, in dem auf die Datenschutzhinweise verwiesen wird, wo man weitere Infos zum Tracking-Cookie und dessen Deaktivierung (Opt-out) findet.
  • Ein Cookie-Banner, in dem die nicht-notwendigen Tracking-Cookies bereits voreingestellt sind und der Nutzer den Haken entfernen muss (Opt-out).
Achtung!
Eine fehlerhafte Einwilligung ist keine Einwilligung! D.h. der Datenverarbeiter muss alle Daten löschen, die auf einer solchen fehlerhaften Einwilligung beruhen. Insb. im Falle einer Kontrolle kann es daher empfindlich teuer werden, wenn der Webseitenbetreiber hier keinerlei Maßnahmen getroffen hat.

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