Ein Journalist verlangte von der Stadt Düsseldorf die Offenlegung des Vertrages zwischen der Stadt und der Veranstalterin der Tour de France, der französischen Gesellschaft Amaury Sport Organisation (A.S.O.), was die Stadt zunächst u.a. mit Hinweis auf ein Geheimhaltungsinteresse und einer Vertraulichkeitsvereinbarung verweigerte.
Der Journalist erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und bekam dort nun Recht: Er habe einen Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein Westfalen.
Die Stadt könne sich nicht auf ihr Geheimhaltungsinteresse berufen, da sie nicht hinreichend erklärt habe, dass der Vertrag Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Veranstalterin enthalte, die einer Offenlegung entgegenstünden (vgl. § 8 IFG NRW).
Auch die Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen der Stadt und der Veranstalterin ändere an der Offenlegungspflicht nichts: Ein Vertrag zwischen zwei Vertragspartnern kann den Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz nicht einschränken, so das Gericht.
Schließlich habe die Öffentlichkeit ein überwiegendes Interesse an der Offenlegung des Vertrages, u.a. weil die Durchführung und Finanzierung bereits kontrovers in der Öffentlichkeit diskutiert worden seien.
Hintergrundinfo
Dieses Gesetz hilft bspw. auch Bewerbern für Weihnachtsmärkte oder Messen, die sich bei einem städtischen oder kommunalen Veranstalter um einen Standplatz beworben haben und abgelehnt wurden: Denn so können sie Einblick in das Auswahlverfahren erhalten, wenn der Veranstalter nicht von sich aus die Informationen erteilt.
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