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Tickets vom Zwischenhändler: Erstattungspflicht bei Absage?

Tickets vom Zwischenhändler: Erstattungspflicht bei Absage?

Von Thomas Waetke 14. Dezember 2020

Durch die Pandemie mussten unzählige Veranstaltungen abgesagt werden. Um die wirtschaftlichen Folgen für Veranstalter zu reduzieren, hat der Gesetzgeber die umstrittene Gutscheinlösung entwickelt (siehe Art. 240 § 5 EGBGB). Danach kann der Veranstalter seinem Besucher das Eintrittsgeld vorerst nicht zurückzahlen, wenn er einen Gutschein ausstellt.

Ticketkauf beim Zwischenhändler

Die Gutscheinlösung gilt aber nicht im Verhältnis zwischen den Ticketkäufern und Zwischenhändlern, die Eintrittskarten der Veranstalter verkaufen. Kann sich aber der Ticketkäufer direkt an den Zwischenhändler wenden, wenn er nach einer pandemiebedingten Absage das Eintrittsgeld erstattet haben möchte? Die Frage ist für viele Ticketkäufer von Bedeutung, die sich nicht auf einen Gutschein vertrösten lassen wollen – den aber nur der Veranstalter ausstellen kann (sofern das Ticket für eine Freizeitveranstaltung und vor dem 08.03.2020 verkauft wurde).

Das Amtsgericht Bremen – das für einen der größten der Tickethändler in Deutschland örtlich zuständig ist – hat diese Frage zweimal entschieden, allerdings sind beide Entscheidungen gegensätzlich ausgefallen.

Hintergrundinfo

Zunächst: Ein Kläger kann sich nur in seltenen Fällen ein Gericht aussuchen. Normalerweise ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Aufgrund der geringen Streitwerte der Tickets war hier also zunächst das Amtsgericht in Bremen zuständig. Innerhalb des Gerichts gibt es dann verschiedene Abteilungen (bei den Landgerichten heißen sie Kammern, bei den Oberlandesgerichten und Bundesgerichten Senate), die mit jeweils anderen Richtern besetzt sind. Die Gerichte geben sich einen sog. Geschäftsverteilungsplan, in dem sie regeln, welche Abteilung für welche Klagen zuständig sind. Manche Gerichte machen das chronologisch, d.h. die erste Klage kommt in die 1. Abteilung, die zweite Klage in die 2. Abteilung usw., andere Gerichte machen das abhängig vom Anfangsbuchstaben des Beklagten oder des Klägers. So soll eine gewisse Zufälligkeit gewährleistet werden. In dem hier beschrieben Fällen haben also zwei Abteilungen, also zwei Richter, unabhängig von einander zwei Klagen bearbeitet. Dass es dabei zu unterschiedlichen Entscheidungen kommt, ist nicht unüblich.

1. Entscheidung: Käufer kann Geld vom Zwischenhändler verlangen

Die eine Abteilung hat entschieden, dass Ticketkäufer bei einer Absage der Veranstaltung sein bezahltes Eintrittsgeld vom Zwischenhändler erstattet verlangen kann. Da in diesem Rechtsverhältnis, also zwischen Ticketkäufer und Zwischenhändler, die gesetzliche Gutscheinlösung nicht gilt, kann der Zwischenhändler auch keinen Gutschein ausstellen.

So liest sich das dann in einem Gerichtsurteil:

“Nach Ansicht des erkennenden Gerichts erfüllt ein Ticketzwischenhändler seine kaufvertraglichen Pflichten nicht bereits durch die bloße Übersendung eines im Übersendungszeitpunkt noch gültigen Konzerttickets. Da das Ticket ein (zukünftiges) Teilnahmerecht des Inhabers gegenüber dem Veranstalter hinsichtlich der bezeichneten Veranstaltung an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit verkörpert (§ 807 BGB), tritt mit der Übersendung und Übereignung des Papiertickets bzw. der Übermittlung des Datencodes (beim Onlineticket) lediglich der Gefahrenübergang im Sinne der §§ 453, 446 BGB ein. Der Verkäufer haftet ab diesem Zeitpunkt dafür, dass das Recht bis zum avisierten Veranstaltungsbeginn faktisch durchsetzbar ist, bzw. aus Gründen, die nicht der Sphäre des Käufers zuzurechnen sind, nicht wieder entfällt (…). Wäre die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffend, gäbe es im Fall des Ticketverkaufs entgegen der §§ 434 ff., 453 de facto keine Gewährleistungshaftung des Verkäufers. (…) Der Beginn für das Konzert wurde zunächst (…) verschoben, wobei offenbleibt, ob der zweite Ersatztermin angesichts der Corona-Pandemie durchführbar sein wird. Da die beiden Karten für ein Konzert am 06.03.2020 verkauft wurden, liegt in jedem Fall ein Mangel vor, weil das beeinträchtigte Recht – Konzertteilnahme am 06.03.2020 – im Zuge der Nacherfüllung nicht mehr heilbar ist.”

Die Folge: Der Ticketkäufer kann vom Zwischenhändler den Eintrittspreis erstattet verlangen; der Zwischenhändler kann ihn nicht an den Veranstalter verweisen, und dieser kann nicht auf die Gutscheinlösung verweisen.

2. Entscheidung: Kein Anspruch gegen den Tickethändler

Anders sieht das eine andere Abteilung desselben Amtsgerichts: Der Zwischenhändler hafte nicht für die tatsächliche Durchführung der Veranstaltung.

Auch hier ein Auszug aus dem zweiten Urteil:

“Die kaufvertraglich versprochene Leistung konnte zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung nicht mehr unmöglich werden, da der Anspruch zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt worden war. (…) Da es sich bei Eintrittskarten um kleine Legitimationspapiere handelt, welche nach §§ 929 ff. BGB übertragen werden, tritt mit Übersendung und Übereignung des Papiertickets bzw. der Übermittlung des entsprechenden QR-Codes im Fall des Onlinetickets Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ein. Die Beklagte als Tickethändler hat damit die von ihr geschuldete Leistung in dem Moment vollständig erbracht, in dem sie dem Käufer das Ticket und das in diesem Zeitpunkt bestehende Recht zum Zutritt zu der gebuchten Veranstaltung übertragen hat.

Zum Zeitpunkt des Kartenverkaufs bestand das in der Urkunde verbriefte Recht zum Zutritt zu der jeweiligen Veranstaltung. Es handelt sich insbesondere nicht um ein künftiges Recht, welches erst mit Beginn der Veranstaltung tatsächlich besteht, sondern um ein bereits bestehendes Teilnahmerecht zu einer künftigen Veranstaltung. Dass das Recht erst am Veranstaltungstag vor Ort beansprucht werden kann führt nicht dazu, dass das Recht tatsächlich auch erst in diesem Moment entsteht (…).

Diese rechtliche Einordnung deckt sich darüber hinaus mit der gesetzgeberischen Wertung (der Gutscheinlösung; denn dort) ist von „einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung“ die Rede. Somit geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass bereits vor Durchführung der Veranstaltung eine Teilnahmeberechtigung des Ticketkäufers besteht, somit also die Leistung der Beklagten (Vermittlung einer Eintrittskarte bzw. der damit verbundenen Teilnahmeberechtigung) bereits erfüllt worden ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB.

Wird das Konzert nach diesem Zeitpunkt (…) abgesagt, haftet nur der Veranstalter dem Karteninhaber wegen der eingetretenen Unmöglichkeit. Die Beklagte als Tickethändlerin haftet wegen einer solchen Unmöglichkeit gerade nicht, da sie ihre Leistung bereits in vollem Umfang erbracht und in ihrer Person als Verkäuferin der Tickets überhaupt keinen Einfluss darauf hat, ob das Konzert durchgeführt wird oder nicht.”

Diese Abteilung hat also entschieden, dass der Tickethändler mit der Aushändigung des Tickets seine Leistung erfüllt habe. Alles, was danach passiert, müsse der Ticketkäufer dann direkt mit dem Veranstalter klären; dies bedeutet, dass der Ticketkäufer das Eintrittsgeld vom Veranstalter zurückfordern muss, der ihm aber – sofern die Voraussetzungen gegeben sind – auf die Gutscheinlösung verweisen kann.

UPDATE vom 12.08.2022:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Eventim ihren Kunden einen Gutschein hatte anbieten dürfen, und der Kunde keinen Anspruch auf Rückzahlung hat.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Ticket-Rolle: © pixelrobot - Fotolia.com