Szenenfläche

Begriff aus dem Lexikon
Szenenfläche

Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen und Teil einer Versammlungsstätte; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen (§ 2 Absatz 4 MVStättVO).

Bühne = Szenenfläche?

Eine “Bühne” ist eine Szenenfläche, aber nicht jede Szenenfläche ist eine Bühne.

In einer Versammlungsstätte mit einem Bühnenhaus ist (siehe § 2 Absatz 5 Nr. 4 MVStättVO) eine “Bühne” der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen;

  1. die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist,
  2. die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist.

Einige Vorschriften dazu aus der MVStättVO:

Bühnen sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten (§ 19 Abs. 1 MVStättVO).

In Versammlungsstätten mit Großbühnen sind alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen in einem eigenen, von dem Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus unterzubringen (§ 22 Abs. 1 MVStättVO). Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand hergestellt sein. Türen in dieser Trennwand müssen feuerbeständig und selbstschließend sein (§ 22 Abs. 2 MVStättVO).

Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen werden können (Schutzvorhang), siehe § 23 MVStättVO).

Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die Brandsicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 1 m mal 1 m und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. Die Brandsicherheitswache muss die Fläche, die bespielt wird, überblicken und betreten können. Am Platz der Brandsicherheitswache müssen die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs und die Auslösevorrichtungen der Rauchabzugs- und Sprühwasserlöschanlagen der Bühne sowie ein nichtautomatischer Brandmelder leicht erreichbar angebracht und durch Hinweisschilder gekennzeichnet sein. Die Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein. Diese Beleuchtung muss an die Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein. Die Vorrichtungen sind gegen unbeabsichtigtes Auslösen zu sichern (§ 25 MVStättVO).

Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf (§ 34 Abs. 1 MVStättVO).

Auf Bühnen und Szenenflächen ist das Rauchen verboten. Das Rauchverbot gilt nicht für Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen- und Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet ist (§ 35 Abs. 1 MVStättVO).

Auf Bühnen- und Szenenflächen ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten. Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat (§ 35 Abs. 2 MVStättVO).

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