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Systeme für Meldungen von Missständen

Systeme für Meldungen von Missständen

Von Thomas Waetke 14. Dezember 2021

Die sog. EU-Whistleblowing-Richtlinie dient dem Schutz von Personen, die Verstöße gegen Unionsrecht melden („Whistleblower“). Bis zum 17.12.2021 hätte der unser Gesetzgeber eigentlich Zeit gehabt, die Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten in der Großen Koalition ist das Gesetzgebungsverfahren aber im Laufe des Jahres ins Stocken geraten. Bis zum 17.12.2021 wird es erstmal auch kein Gesetz geben.

Hier finden Sie aber dennoch einen Überblick, welche Unternehmen wann was tun sollten bzw. müssen.

Ziel dieser Richtlinie ist u.a., einem Whistleblower eine rechtssichere Möglichkeit zu schaffen, Verstöße bzw. Missstände melden zu können. Dies soll dem Unternehmen helfen, Verstöße zu verhindern oder einzudämmen und sich rechtskonform zu verhalten. Ein solches Meldesystem ist damit ein wichtiger Baustein für die Unternehmens-Compliance.

So soll bspw. überhaupt die Möglichkeit für eine Meldung geschaffen werden: Wohin kann man sich wenden? Wie kann sichergestellt werden, dass der Melder auf Wunsch auch anonym bleiben kann? Wie wird verhindert, dass die meldende Person betriebsinternen, arbeitsrechtlichen Restriktionen ausgesetzt wird?

Der Vorteil: Der Melder hat die Möglichkeit (bzw. die Pflicht), ohne Zuhilfenahme von außenstehenden Dritten auf Missstände aufmerksam zu machen, ohne dass offizielle Verfahren eingeleitet werden oder das Unternehmen einen Imageschaden in der Öffentlichkeit befürchten muss.

Privatwirtschaftliche Unternehmen

Bei privatwirtschaftlichen Unternehmen (z.B. GmbH´s, AG´s usw.) wird die Pflicht zur Einrichtung von Meldesystemen von der Anzahl der Beschäftigten abhängig sein:

1 – 49 Mitarbeiter

Hier wird es keine Anforderungen geben. Allerdings sollte mit Blick auf eine vernünftige Compliance-Strategie geprüft werden, ob eine Einrichtung sinnvoll ist.

50 – 249 Mitarbeiter

Hier ist ein Meldesystem einzurichten, allerdings sieht die EU-Richtlinie eine Übergangsfrist bis Dezember 2023 vor. Dennoch sollte die Einrichtung vorab erfolgen.

ab 250 Mitarbeiter

… ist ein Meldesystem einzurichten. Da das nationale Gesetz noch nicht fertig ist, dürfte es vorerst keine Sanktionen geben. Eine baldige Einrichtung macht aber Sinn.

Man darf die Wirkung eines solchen Meldesystems nicht unterschätzen: Selbst dann, wenn man (noch) nicht zur Einrichtung verpflichtet ist, sollte sich das Unternehmen überlegen, nicht doch solch ein System zu schaffen: Denn im Falle von rechtswidrigem Handeln, das auf das Unternehmen bzw. die Geschäftsführung niederschlägt, können jegliche Compliance-geeignete Maßnahmen helfen, drohende Bußgelder und Sanktionen zu minimieren bzw. gar auszuschließen.

Öffentliche Stellen

Für den öffentlichen Sektor gibt es diese zahlenmäßigen Unterschiede nicht, jedoch kann der Gesetzgeber Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern oder weniger als 50 Arbeitnehmern von der Pflicht zur Einrichtung eines Meldesystems ausnehmen.

Handlungsempfehlungen

Prüfen Sie, ob Sie vom bevorstehenden Gesetz “betroffen” sein werden und ein Meldesystem werden einrichten müssen.

Prüfen Sie, ob auch dann, wenn Sie nicht zur Einrichtung verpflichtet sind, eine Einrichtung aus Compliance-Gesichtspunkten oder zur Stärkung der Mitarbeiter bzw. des Zusammenhalts nicht sinnvoll ist.

Was können wir für Sie tun?

Compliance bedeutet insbesondere, den Rahmen für rechtskonformes Arbeiten zu schaffen. Das Ziel: Vorgesetzte und insbesondere die Führungsebene möglichst freihalten von einer Haftung des Unternehmens aber auch der persönlichen Haftung, wenn ein Mitarbeiter dann doch einmal eine strafbare Handlung begeht.

Ein Meldesystem ist ein Baustein dafür. Wir können Sie beraten und unterstützen bei der Erstellung von geeigneten Compliance-Systemen. Letztlich helfen nicht hunderte Seiten betriebsinterne Vorgaben, sondern die Akzeptanz der Mitarbeiter. Daher ist manchmal “weniger mehr”, wenn an den richtigen Stellen angesetzt wird.

Sie haben Interesse? Schreiben Sie uns eine E-Mail an info@eventfaq.de, wir melden uns bei Ihnen für ein unverbindliches Vorabgespräch.

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