Vor einem Berliner Amtsgericht ist eines der ersten Urteile zum Subventionsbetrug im Zusammenhang mit den staatlichen Soforthilfen in der Corona-Krise gefallen. Der Angeklagte wurde wegen 6 Fällen des Subventionsbetrugs zu einer Bewährungsstrafe von 1 Jahr 7 Monate verurteilt.
Der Angeklagte hat Unternehmen erfunden und Mitarbeiterzahlen höher angegeben, und insgesamt Soforthilfen von 77.500 € beantragt. Er war im Prozess geständig und hat die tatsächlich erhaltenen 21.500 € zurückbezahlt.
Nachdem bereits hunderttausende Unternehmen zur Auskunft über ihre tatsächliche Not zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgefordert und offenbar mehrere Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug eingeleitet wurden, ist damit zu rechnen, dass uns auch dieses Thema noch eine Weile beschäftigen wird.
In dem eingangs geschilderten Fall wurden zwei gegensätzliche Argumente diskutiert, die beide nicht völlig von der Hand zu weisen sind:
Das Strafgericht argumentierte mit der erhofften Signalwirkung, denn der Angeklagte habe bewusst die Ausnahmesituation zu Beginn der Corona-Krise ausgenutzt und sich sozialschädlich verhalten. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in Steuerhinterziehungsfällen die Sozialschädlichkeit als Strafzumessungsgrund bisher abgelehnt: Denn der Steuerhinterzieher werde bereits wegen der Steuerstraftat bestraft, weshalb eine „sozialschädliche Verhaltensweise“ nicht straferhöhend auch noch berücksichtigt werden darf (sog. Doppelverwertungsverbot in § 46 Abs. 3 StGB).
Der Angeklagte wiederum warb um Nachsicht, weil die Tat “so einfach” gewesen sei, d.h. durch die Umstände fast schon erleichtert wurden. Und tatsächlich kann einem Angeklagten die kaum vorhandenen Kontrollen – das war ja vom Staat gewollt, um schnelle Auszahlungen an massenhaft Unternehmen zu ermöglichen – strafmildernd zugute kommen (vgl. § 46 Absatz 2 StGB).
Aber: Selbstverständlich ist es kein Freibrief! D.h. wenn ein Auto am Straßenrand parkt, Autotüre offen und Schlüssel im Zündschloss, ist das keine Erlaubnis für einen Diebstahl. Aber der ertappte Autodieb soll weniger hart bestraft werden, weil ihm die Tat eben derart leicht gemacht wurde.
Tatsächlich bergen die Soforthilfe-Fälle Sprengkraft: Denn der Staat hatte im März ausdrücklich schnelle Hilfe ohne Bürokratie versprochen. Nun ist es am Staat, diejenigen Antragsteller herauszufiltern, die tatsächlich in betrügerischer Absicht gehandelt haben – und jene Antragsteller, die womöglich nur in Panik alle möglichen Strohhalme ergriffen haben. Ich bin gespannt, ob und inwieweit hier die Ermittlungsbehörden Nachsicht walten lassen.
Achtung!
Bedenken Sie auch, dass es später gefährlicher werden kann, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet würde – d.h. je länger man wartet, desto weniger dürfte man sich auf ein Versehen berufen können: Denn spätestens wenn im regulären Zeitverlauf die monatlichen BWA´s vorliegen, wird der Unternehmer nachträglich seine Bedürftigkeit oder Nichtbedürftigkeit erkennen können; oder sich ggf. nachlässig vor der Nichtbedürftigkeit verschließen.
Ich habe beim Bundeswirtschaftsministerium angefragt, auch nachdem sich die Anfragen häufen, ob eine freiwillige Rückzahlung empfehlenswert sei. Ein Ministerium kann keine Rechtsberatung machen; dennoch hoffe ich auf ein Signal aus dem Ministerium, dessen Chef den Unternehmen schnelle Hilfen versprochen hat. Wir berichten darüber, sobald wir eine Antwort haben.
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