Stürzt ein Besucher auf einer Veranstaltung, stellt sich oft die Frage: Selbst schuld, oder ist der Veranstalter schuld?
Das Oberlandesgericht Hamm hat nun einen Fall entschieden, bei dem ein 48-Jähriger ein Festzelt verlassen hatte und über eine Metallrampe aus Riffelblech ins Freie ging. Da es regnete, war die Rampe nass. Der Mann rutschte aus und stürzte, und verklagte den Veranstalter auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das ist eine Frage der Verkehrssicherung: Hat der Veranstalter seine Verkehrssicherungspflicht verletzt?
Das Gericht lehnte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ab: Es sei allgemeinhin bekannt, dass auf solchen Metallplatten Wasser stehen bleiben und sie rutschig werden könne. Solcherlei Rampen seien vielfach im Einsatz. Ist es nass bzw. regnerisch, müsse man sich entsprechend vorsichtig bewegen, so das Gericht. Der Veranstalter hatte insoweit auch keine weiteren Maßnahmen treffen oder ein Hinweisschild aufstellen müssen: Die Gefahrenstelle war aus Sicht des Gerichts offensichtlich.
Der verletzte Kläger hatte auch nicht nachgewiesen, dass die Rampe bspw. besonders steil angebracht gewesen wäre und sich daraus erhöhte Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters ergeben hätten. Daher sei er an dem Sturz selbst schuld.
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