Mariah Carey ist bei einem Auftritt in Singapur während der dort gastierenden Formel I auf der Bühne gestürzt. Ursache scheint eine unglückliche Mischung zwischen zu hohen Schuhen und rutschigem Boden zu sein; u.a. auf YouTube sind Videoausschnitte zusehen, und auch, das die Tänzer der Sängerin wieder auf die Beine helfen musste, während Carey aber einfach weitersang.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Zwei Rechtsfragen wollen wir ansprechen:
1. Haftungsrecht
Verletzt sich der Künstler auf der Bühne, kann es zwei Folgefragen geben: 1. Haftet der Veranstalter, und 2. muss der Künstler Schadenersatz leisten, wenn er die Show abbricht?
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Der Veranstalter würde gegenüber dem Künstler haften, wenn er für das Ausrutschen (mit-)verantwortlich wäre. Dies wäre u.a. dann der Fall, wenn er nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan hätte, um den Unfall zu verhindern.
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Verletzt sich der Künstler selbst, ist er nur dann schadenersatzpflichtig, wenn dem Veranstalter überhaupt ein Schaden entstanden ist (bspw. da das Konzert abgesagt werden musste und Besucher ihr Geld zurückerhalten hatten) und er seine Verletzung fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Stolpert er also nur aus Versehen (was ja mal passieren kann), dann macht er sich auch bei Absage der Veranstaltung nicht ersatzpflichtig. Anders wäre es, wenn das Stolpern auf übermäßigen vorherigen Alkoholkonsum zurückzuführen wäre.
2. Urheberrecht
Die Videos u.a. auf YouTube sind häufig eine Rechtsverletzung: Der Uploader des Videos bräuchte verschiedene Genehmigungen:
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Die Erlaubnis des Komponisten (häufig liegen die Rechte bei einer Verwertungs- gesellschaft), da/wenn im Video Musik zu hören.
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Die Erlaubnis des Veranstalters, der insbesondere bei Konzerten/Shows ebenfalls Leistungsschutzrechte hat (vgl. § 81 UrhG).
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Ggf. auch die Erlaubnis der erkennbaren Personen im Video, sofern man sie nicht als „Beiwerk“ ansehen würde (siehe hierzu unseren Beitrag).
Wenn der Veranstalter eine Videoaufzeichnung machen und diese später zu Werbezwecken nutzen will, muss er sich die Zustimmung des Komponisten und des Interpreten einholen; will der Interpret seinen Auftritt filmen, braucht er hierzu die Genehmigungen des Komponisten und des Veranstalters usw. Insoweit besteht hier also ein Dreiecksverhältnis; die Genehmigungen können und sollten auch schon im Konzertvertrag geregelt werden.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
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