Stunts

Artisten, Zirkus, Aufführungen
Stunts

Stunts auf Veranstaltungen bergen ein Risiko für Mitwirkende und Zuschauer, daher finden sich in den Vorschriften auf hier verantwortliche Personen. Beim Stunt werden von den Stuntleuten (Stuntperformer) Rollen­charaktere dargestellt. Sie übernehmen in bestimmten Teilen die Partie eines Schauspielers oder einer Schauspielerin und spielen in dessen oder deren Stellvertretung die riskanten Parti­en der darzustellenden Rolle. Ein Stunt schließt auch die volle künstlerische Leistung im Rahmen des kreativen Prozess einer Film-, Fernseh- oder Theaterproduktion ein. Beim Stunt im ei­gentlichen Sinne handelt es sich immer um eine besondere szenische Darstellung.

Der typische Ablauf bei der Planung und Durchführung eines Stunts ist folgender:

  • Anhand des Drehbuchs ermittelt ein Produktionsverantwortli­cher (z.B. Produktions­leiter, Regieassistent, Stunt Coordinator) die Szenen, die als Stunt dargestellt werden.
  • Besprechung der Produktionsverantwortlichen (z.B. Regis­seur, Kameramann, Technischer Leiter, Produk­tionsleiter und Stunt Coordinator) über künstlerische, technische und personelle Umsetzung der Inhalte.
  • Motivbesichtigung der Produktionsverantwortlichen (s.o.) zur Auswahl eines geeigneten Produktionsortes, zur Festlegung der technischen Voraussetzungen, des zeitlichen Rahmens, der darstellenden Personen, der erforderlichen Schutz- und Notfallmaßnahmen (Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung), Umfang von Proben und Training, erforderliche Genehmigungen.
  • Auftragserteilung durch Produktionsverantwortliche in Verbindung mit der Definition der Verantwortungsbereiche.
  • Bei gegenseitigen Gefährdungen der an der Produktion betei­ligten Personen Ermittlung der erforderlichen Schutzmaßnah­men (z.B. Sicherheitsabstände) durch eine Gefährdungsbeurteilung.
  • Technische Einrichtung (Theater), Drehtag bei Film- und Fernsehproduktionen:
    • Sicherheitshinweis in der Tagesdispo
    • Bekanntmachen der Verantwortlichen vor Ort
    • Unterweisung der Beteiligten
    • Umsetzung der Schutzmaßnahmen
    • Bekanntgabe der Aufhebung der Schutzmaßnahmen nach dem Ende der besonderen szenischen Darstellung.

Sonderfall Kraftfahrzeuge:

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Autocrash während der Proben und Vorführungen für Hilfeleistungen mindestens 2 geeignete Personen für jedes im Einsatz befindliche Kraftfahrzeug bereitstehen. Bei Proben und Vorführungen an der Steilwand muss mindestens eine geeignete Person bereitstehen.

Fundstellen in den Regelwerken

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