Vereinbarten zwei Vertragspartner eine Abrechnung des Dienstleisters nach Zeitaufwand, dann kann es schnell Streit geben, ob man die Dienstleistung bzw. das Werk nicht auch hätte schneller bzw. wirtschaftlicher erledigen können. Der Auftragnehmer rechnet den Zeitaufwand ab, und der Auftraggeber behauptet, der Aufwand sei nicht angemessen.
Diese Konstellation hatte jahrelang zu viel Streit und zu vielen Gerichtsverfahren geführt. Lange war man eigentlich der Meinung, der Auftragnehmer müsse grundsätzlich die Wirtschaftlichkeit seines abgerechneten Handelns nachweisen.
Dem ist aber nicht so:
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach eben ein einfache Darstellung des Zeitaufwandes ausreicht, und der Auftragnehmer nicht die Stunden konkret einer bestimmten Leistung zuordnen muss.
Bereits 2009 hat er in einem insoweit “bahnbrechenden” Urteil entschieden:
Haben Auftraggeber und Auftragnehmer eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart, muss der Auftragnehmer nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind.
Er muss nicht nachweisen, dass sein Zeitaufwand auch wirtschaftlich war. Vielmehr muss der Auftraggeber nachweisen, dass der abgerechnete Zeitaufwand unwirtschaftlich ist. Unwirtschaftliches Arbeiten ist somit eine Pflichtverletzung (siehe § 280 BGB). Diese muss aber der Auftraggeber beweisen.
Soweit der Auftraggeber wie so oft nicht wissen kann, was konkret der Auftragnehmer getan hat, passiert folgendes:
- Der Auftraggeber muss zunächst Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Leistung unwirtschaftlich erbracht wurde.
- Hiernach muss dann wiederum der Auftragnehmer seine Leistungen so detailliert darlegen, dass dem Auftraggeber “der Blick hinter die Kulissen” zumindest ermöglicht wird (sog. sekundäre Darlegungslast).
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