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Stundenlohnnachweis bedeutet keinen Wirtschaftlichkeits-Nachweis

Stundenlohnnachweis bedeutet keinen Wirtschaftlichkeits-Nachweis

Von Thomas Waetke 15. Februar 2017

Vereinbarten zwei Vertragspartner eine Abrechnung des Dienstleisters nach Zeitaufwand, dann kann es schnell Streit geben, ob man die Dienstleistung bzw. das Werk nicht auch hätte schneller bzw. wirtschaftlicher erledigen können. Der Auftragnehmer rechnet den Zeitaufwand ab, und der Auftraggeber behauptet, der Aufwand sei nicht angemessen.

Diese Konstellation hatte jahrelang zu viel Streit und zu vielen Gerichtsverfahren geführt. Lange war man eigentlich der Meinung, der Auftragnehmer müsse grundsätzlich die Wirtschaftlichkeit seines abgerechneten Handelns nachweisen.

Dem ist aber nicht so:

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach eben ein einfache Darstellung des Zeitaufwandes ausreicht, und der Auftragnehmer nicht die Stunden konkret einer bestimmten Leistung zuordnen muss.

Bereits 2009 hat er in einem insoweit “bahnbrechenden” Urteil entschieden:

Haben Auftraggeber und Auftragnehmer eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart, muss der Auftragnehmer nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind.

Er muss nicht nachweisen, dass sein Zeitaufwand auch wirtschaftlich war. Vielmehr muss der Auftraggeber nachweisen, dass der abgerechnete Zeitaufwand unwirtschaftlich ist. Unwirtschaftliches Arbeiten ist somit eine Pflichtverletzung (siehe § 280 BGB). Diese muss aber der Auftraggeber beweisen.

Soweit der Auftraggeber wie so oft nicht wissen kann, was konkret der Auftragnehmer getan hat, passiert folgendes:

  • Der Auftraggeber muss zunächst Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Leistung unwirtschaftlich erbracht wurde.
  • Hiernach muss dann wiederum der Auftragnehmer seine Leistungen so detailliert darlegen, dass dem Auftraggeber “der Blick hinter die Kulissen” zumindest ermöglicht wird (sog. sekundäre Darlegungslast).
Das kann für den Auftraggeber unangenehme Folgen haben, da er dem Tun und Lassen seines Auftragnehmers durchaus in gewisser Weise ausgeliefert ist – und eben nicht nachvollziehen kann, wann er was Sinnvolles oder Sinnloses getan hat und nun abrechnet. Da hilft dem Auftraggeber nur, die konkrete nachvollziehbare Aufstellung vertraglich zu vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung oder ergibt sich nicht ausnahmsweise aus den Umständen der Bedarf an einer solchen Aufstellung, muss der Auftragnehmer eben auch keine Details liefern.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Zwei Holzfiguren mit Lupe: © Alterfalter - Fotolia.com