Zur Eindämmung der in die Höhe gehenden Infektionszahlen haben die Bundesländer eine Verlängerung der Sperrstunden beschlossen: Ab 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche gelten 23 Uhr sollen bspw. Restaurants schließen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt und der Hessische Verwaltungsgerichtshof haben die Sperrstunde ab 23 Uhr für rechtmäßig erklärt, da dies eine geeignete Maßnahme sei, um langzeitiges Zusammensein vieler Menschen in einem Raum zu unterbinden.
Anders hat nun das Verwaltungsgericht Berlin entschieden: Es sei nicht ersichtlich, dass die Maßnahme für eine nennenswerte Bekämpfung des Infektionsgeschehens erforderlich sei. Nach den vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Daten hätten Gaststätten unter den bislang geltenden Schutz- und Hygienemaßnahmen keinen derart wesentlichen Anteil am Infektionsgeschehen gehabt, dass wegen der nunmehr zu verzeichnenden starken Zunahme von Neuinfektionen eine Sperrstunde als weitere Maßnahme erforderlich sei. Dass es ab 23 Uhr zu einer alkoholbedingten Enthemmung und damit einem Risiko kommen würde, sei durch das Alkohol-Ausschankverbot verhindert – die Gastronomen hatten das Alkohol-Ausschankverbot auch nicht gerichtlich angegriffen, sondern nur die Sperrstundenregelung.
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