Streaming

Streaming

Streaming ist insbesondere in der Corona-Pandemie für viele Veranstalter eine Alternative oder Ergänzung zur Live-Veranstaltung geworden. Hierbei wird das gestreamte Event durchaus „live“ an einem Ort durchgeführt, bspw. indem mehrere Diskussionsteilnehmer auf einer Bühne sind und dabei gefilmt werden: Die Zuhörer sitzen nicht im Publikum, sondern schauen sich das Streaming an.

Der Livestream wird anders als ein Download-Video nicht als Kopie verwendet, vielmehr wird eben gar keine Kopie angelegt.

Natürlich gibt es auch Mischformen, d.h. die Veranstaltung wird live gestreamt, und zusätzlich wird ein Video produziert, das man später zum Download anbietet.

Zunächst:

Eine Veranstaltung, die gestreamt wird, ist letztlich eine ganz normale Veranstaltung – d.h. es gelten grundsätzlich alle Vorschriften wie bei einer Live-Veranstaltung auch. Durch den Umstand aber, dass beim Streaming eine Vielzahl von Menschen, oftmals auch unkontrollierbar viele Menschen, zuschauen können, ergeben sich zusätzlich ein paar Besonderheiten:

Rundfunklizenz

Es gibt in Deutschland den sog. Rundfunkstaatsvertrag, den die Bundesländer schließen und damit den Rundfunk regeln: Nicht jeder soll “einfach so” verbreiten können, was er will, ohne dass es wieder “eingefangen” bzw. kontrolliert werden könnte: Gerade bei Live-Aussendungen besteht die Gefahr, dass man live Dinge sagt, die man nicht sagen dürfte – aber weil es eben live war, kann es auch nicht mehr verhindert werden. Daher benötigt man als “Rundfunk” eine Lizenz.

Ein Streaming ist unter folgenden Voraussetzungen lizenzpflichtig:

  1. Angebot wird linear verbreitet (Gegensatz: es werden Videos veröffentlicht),
  2. das Angebot kann im Durchschnitt von sechs Monaten mehr als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in seiner prognostizierten Entwicklung erreichen werden,
  3. das Angebot ist redaktionell gestaltet, z.B. durch Kommentierung, Off-Stimmen,
  4. es besteht ein Sendeplan, d.h. die Verbreitung findet regelmäßig oder angekündigt statt (Gegensatz: einmalig, spontan, selten).

Der frühere “Rundfunkstaatsvertrag” wurde im Dezember 2020 durch den moderneren “Medienstaatsvertrag” ersetzt. Der Medienstaatsvertrag geht auch auf neue Medien ein (z.B. Social Media).

Sie wollen mehr zum Thema erfahren? Dann empfehlen wir Ihnen unser Webinar “Streaming: Was ist erlaubt? Was ist verboten?”.

Zu den Terminen

Datenschutz

Sind im Stream Personen erkennbar – Mitarbeiter, Gäste, Mitwirkende – dann greift der Datenschutz.

Der Unterschied zur Live-Veranstaltung: Wenn Zuschauer im Raum auf der Bühne die dortigen Mitwirkenden anschauen, ist das keine Datenverarbeitung. Erst, wenn Fotos gemacht werden, wird es datenschutzrechtlich relevant, weil Daten erhoben und gespeichert werden. Und beim Streaming werden auch Daten erhoben und verarbeitet.

D.h. Mitarbeiter, Gäste und Mitwirkende müssen u.a. informiert werden, was mit ihren Daten passiert, ob und wo sie gespeichert werden usw. – hierfür gibt es dann Datenschutzhinweise gemäß Art. 13 DSGVO.

Hintergrundinfo
Oftmals sitzen Unternehmen dem Irrtum auf, nur die Webseite brauche Datenschutzhinweise bzw. man könne alle Datenverarbeitungsvorgänge über die Hinweise auf der Webseite abhandeln.

Aber: Werden Fotos gemacht oder eben die Veranstaltung aufgezeichnet, dann findet das ja nicht auf der Webseite statt: Sondern an einem anderen Ort, zu einer anderen Zeit, mit anderen Inhalten und Folgen. Also: Das datenverarbeitende Unternehmen muss prüfen, wo, wann bzw. für was welche Datenschutzhinweise benötigt.

Wir helfen bei der Erstellung solcher Datenschutzhinweise! Schreiben Sie einfach eine E-Mail an info@eventfaq.de

Urheberrecht

Ähnlich wie beim Datenschutz gilt: Sind beim Streaming urheberrechtlich geschützte Werke erkennbar, greift das Urheberrecht. Das kann bspw. sein:

  • Musik auf der Bühne
  • Hintergrundmusik
  • Bühnenbild
  • Gemälde oder Designelemente in der Location
  • Kostüme…

Auch beim Live-Event mit Musik wird grundsätzlich eine Lizenz der GEMA benötigt. Bei der Darbietung auf einer Bühne vor Live-Publikum werden aber andere Tarife zugrundegelegt als bei einer Ausstrahlung bzw. Verwertung im Internet.

Eigentumsrecht

Wird innerhalb eines Gebäudes gefilmt bzw. gestreamt, ist grundsätzlich die Zustimmung des Eigentümers bzw. Mieters notwendig.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):