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Streamen – technisch anspruchsvoll, aber juristisch auch

Streamen – technisch anspruchsvoll, aber juristisch auch

Von Thomas Waetke 25. Februar 2021

Von Montag bis Mittwoch fanden die digitalen Corporate Streaming Days der Ebner Media Group statt. Ich hatte die Ehre, dort den Teilnehmern die rechtlichen Fragestellungen beim Streaming zu erklären, bzw. zumindest mit Blick auf das Urheberrecht und das Datenschutzrecht.

Einige Fragen der Teilnehmer drehten sich dabei um die Öffentlichkeit: Wann ist eine Veranstaltung bzw. Verwertung privat, wann ist sie öffentlich?

Der Unterschied ist erheblich: Bei einer privaten Veranstaltung bzw. Verwertung greifen die urheberrechtlichen Vorschriften (fast) nicht. Da könnte man versucht sein, seine eigene Veranstaltung geflissentlich in eine Privatveranstaltung zu deklarieren. Der Klassiker ist die “geschlossene Veranstaltung”. Aber: Auch eine “geschlossene Veranstaltung” kann eine öffentliche Veranstaltung sein.

Abgrenzbarkeit

Maßgeblich für die Frage ist zunächst, ob der Personenkreis der Adressaten der Verwertung abgrenzbar ist.

Ein Beispiel
Einfaches Beispiel: Ein Unternehmen lädt seine 73 Beschäftigten zu einer Veranstaltung ein. Die Gruppe der 73 Personen ist abgrenzbar.

Dabei ist aber nicht maßgeblich, wer zur Veranstaltung erscheint, z.B. über eine Gästeliste – sondern an wen sich die Einladung gerichtet hat.

Ein Beispiel
Ein Veranstalter wirbt im Internet für seine Veranstaltung; selbst wenn nachher nur die 50 angemeldeten Gäste erscheinen, ist aber der Personenkreis durch die Einladung schon nicht abgrenzbar.

Verbundenheit

Wenn man einen abgrenzbaren Personenkreis festgestellt hat, muss man prüfen, ob eine sog. innere Verbundenheit gegeben ist. Diese muss sich auf der sozialen Ebene abspielen: Eine Verbundenheit über einen Arbeitsvertrag oder einen Werkvertrag ist nicht ausreichend.

Ein Beispiel
Einfaches Beispiel: Ein Geburtstagskind lädt seine 10 Freundinnen und Freunde ein.

Bei Vereinen ist das oft nicht einfach zu entscheiden:

Ein Beispiel
Ein Sportverein lädt seine 583 Mitglieder zum Sommerfest ein.

Ist das ein abgrenzbarer Personenkreis? Denn: Ein Verein ist oftmals auf Mitgliederzuwachs ausgelegt; daher gehen viele Gerichte davon aus, dass bspw. das Sommerfest eine öffentliche Veranstaltung ist (was dann übrigens u.a. auch Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des Gaststättenrechts hat). Anders kann das bei Vereinen seit, die schon von ihrem Zweck her gar nicht auf Mitgliederzuwachs ausgerichtet sind und sich über die Jahre so gut wie nicht verändern.

Erst wenn man beide Voraussetzungen bejahen kann, wäre die Veranstaltung bzw. Verwertung privat.

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Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

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