Von Montag bis Mittwoch fanden die digitalen Corporate Streaming Days der Ebner Media Group statt. Ich hatte die Ehre, dort den Teilnehmern die rechtlichen Fragestellungen beim Streaming zu erklären, bzw. zumindest mit Blick auf das Urheberrecht und das Datenschutzrecht.
Einige Fragen der Teilnehmer drehten sich dabei um die Öffentlichkeit: Wann ist eine Veranstaltung bzw. Verwertung privat, wann ist sie öffentlich?
Der Unterschied ist erheblich: Bei einer privaten Veranstaltung bzw. Verwertung greifen die urheberrechtlichen Vorschriften (fast) nicht. Da könnte man versucht sein, seine eigene Veranstaltung geflissentlich in eine Privatveranstaltung zu deklarieren. Der Klassiker ist die “geschlossene Veranstaltung”. Aber: Auch eine “geschlossene Veranstaltung” kann eine öffentliche Veranstaltung sein.
Abgrenzbarkeit
Maßgeblich für die Frage ist zunächst, ob der Personenkreis der Adressaten der Verwertung abgrenzbar ist.
Ein Beispiel
Dabei ist aber nicht maßgeblich, wer zur Veranstaltung erscheint, z.B. über eine Gästeliste – sondern an wen sich die Einladung gerichtet hat.
Ein Beispiel
Verbundenheit
Wenn man einen abgrenzbaren Personenkreis festgestellt hat, muss man prüfen, ob eine sog. innere Verbundenheit gegeben ist. Diese muss sich auf der sozialen Ebene abspielen: Eine Verbundenheit über einen Arbeitsvertrag oder einen Werkvertrag ist nicht ausreichend.
Ein Beispiel
Bei Vereinen ist das oft nicht einfach zu entscheiden:
Ein Beispiel
Ist das ein abgrenzbarer Personenkreis? Denn: Ein Verein ist oftmals auf Mitgliederzuwachs ausgelegt; daher gehen viele Gerichte davon aus, dass bspw. das Sommerfest eine öffentliche Veranstaltung ist (was dann übrigens u.a. auch Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des Gaststättenrechts hat). Anders kann das bei Vereinen seit, die schon von ihrem Zweck her gar nicht auf Mitgliederzuwachs ausgerichtet sind und sich über die Jahre so gut wie nicht verändern.
Erst wenn man beide Voraussetzungen bejahen kann, wäre die Veranstaltung bzw. Verwertung privat.
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