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Strafprozess wegen Entgegennahme von Freikarten für Rolling Stones-Konzert

Strafprozess wegen Entgegennahme von Freikarten für Rolling Stones-Konzert

Von Thomas Waetke 9. August 2021

Die Rolling Stones haben 2017 ein Konzert in Hamburg gespielt, die Tickets waren schnell ausverkauft. Kürzlich begann einer von mehreren Strafprozessen gegen eine Dezernatsleiterin eines für die Veranstaltung zuständigen Bezirksamtes: Die Anklage lautet auf Vorteilsnahme (§ 331 StGB) und Verleiten eines Untergebenen zu einer Straftat (§ 357 StGB).

Was war passiert?

Seinerzeit hatte der damalige Bezirksamtsleiter 100 Freikarten und 300 Verkaufskarten vom Veranstalter verlangt haben soll und diese verteilt.

Die jetzt Angeklagte hatte damals 2 der Freikarten angenommen. Zuvor hatte sie vergeblich versucht, selbst zwei Karten käuflich zu erwerben. Irgendwann habe sie eine E-Mail des Amtsleiters bekommen, nach der sie 2 Tickets bekommen könne.

“Ich fühlte mich verpflichtet, die Karten anzunehmen”, sagt die Dezernatsleiterin, da sie das Bezirksamt repräsentieren sollte. Außerdem sei sie für den Katastrophenschutz zuständig und da sei es sinnvoll, wenn sie vor Ort sei, sollte etwas passieren. Ein Jurist des Bezirksamtes habe den Vorgang kontrolliert, daher habe sie gedacht, alles sei in Ordnung.

Außerdem wird ihr in der Anklage vorgeworfen, die nicht genehmigungsfähige Inanspruchnahme weiterer Freikarten durch vier Bezirksamtsmitarbeiter als deren Dienstvorgesetzte geduldet zu haben. Auch hier dachte sie, die anderen Mitarbeitenden hätten aus Repräsentationsgründen an dem Konzert teilnehmen sollen, auch, weil dies bei Veranstaltungen oft üblich sei.

Das Konzert der Rolling Stones hatte aufgrund der Freikarten-Affäre zu umfangreichen Ermittlungen gegen mehrere Beschuldigte geführt, darunter auch Mitarbeiter des Veranstalters. Noch sind die Verfahren zumeist nicht abgeschlossen.

Wann macht man sich strafbar?

Vorteilsannahme

Die Straftat der Vorteilsannahme kann nur ein Amtsträger oder ein Verpflichteter im öffentlichen Dienst begehen.

Der Straftatbestand ist gegeben, wenn diese Personen nur indirekt von dem Vorteil profitieren – bspw. weil Ehepartner von dem Vorteil profitieren.

Vorteil ist jede Zuwendung, auf die der Amtsträger keinen rechtlichen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Wert sehr gering ist: Bspw. der klassische Werbekugelschreiber oder Schokolade.

Vorteilsgewährung

Der Gegenpart der Vorteilsannahme ist die Vorteilsgewährung. Sie kann durch Jedermann begangen werden.

Bestraft wird dabei das Anbieten bzw. Versprechen von Vorteilen jeglicher Art (materiell oder immateriell).

Auch hier gibt es aber eine unsichtbare Geringfügigkeitsgrenze, bspw. wenn eine Tafel Schokolade verschenkt wird.

Bestechlichkeit

Die Bestechlichkeit ist die nächste Stufe nach der Vorteilsannahme. Bei der Vorteilsannahme nimmt man “nur” etwas entgegen – bei der Bestechlichkeit hingegen bekommt man etwas dafür, dass man eine konkrete Diensthandlung unternimmt oder unterlässt.

Bestechung

Auch hier gibt es einen Gegenpart: Derjenige, der einen Amtsträger besticht, damit dieser eine bestimmte Handlung vornimmt oder unterlässt, macht sich wegen Bestechung strafbar.

Compliance?

Der Gegenstand des Strafprozesses ist ein Klassiker: Darf ein Veranstalter Behördenvertreter einladen? Dürften Behördenvertreter eine Einladung annehmen?

Derjenige Mitarbeiter, der vor Ort seiner beruflichen Aufgabe nachgeht, der kann auch problemlos an der Veranstaltung teilnehmen. Der benötigt aber typischerweise keine “Freikarte”, sondern hat normalerweise Zugang kraft seines Amtes. Wenn aber Mitarbeiter oder Abteilungs- oder Behördenleiter klassisch zu Besuch die Freikarten erhalten, kann es kritisch werden. Aufgrund der Rechtsfolgen bei einer Straftat macht es Sinn, dass es hausinterne Regelwerke gibt, wer wann was darf oder nicht darf. Diese Regelwerke befreien zwar nicht automatisch von einer Straftat, aber sie können helfen, zumindest Irrtümer zu vermeiden.

Verschiedene Maßnahmen können für Amtsträger den Vorwurf einer Straftat entkräften, bspw.:

  • Amtsträger wechseln sich mit Repräsentationsaufgaben ab.
  • Man kann nicht immer verlangen, dass Ehepartner zu Hause bleiben sollen; aber man kann ggf. differenzieren, auf welcher Art von Veranstaltung unbedingt ein Ehepartner dabei sein muss.
  • Vorgesetzte werden informiert.
  • Besuche werden transparent öffentlich gemacht.
  • Sachbearbeiter bspw. des Genehmigungsverfahrens erhalten keine Freikarten.
  • Repräsentationsaufgaben finden nicht nur bei prominenten bzw. gar ausverkauften Veranstaltungen statt.
  • “Repräsentation” wird definiert; bspw. liegt sie nicht vor, wenn der Amtsträger letzten Endes unauffällig mitten im Publikum sitzt.

Umgekehrt droht ja auch einem Veranstalter Ungemach, d.h. auch er sollte Maßnahmen treffen, bspw.:

  • Einladungen an Amtsträger werden von Vorgesetzten freigegeben.
  • Einladungen erfolgen nicht am Telefon, sondern transparent bspw. gegenüber dem Vorgesetzten des Einzuladenden.
  • Es wird offengelegt, was Gegenstand und Wert der Einladung ist.
  • Freikarten bzw. Einladungen werden erst nach einem Genehmigungsverfahren versprochen.
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