Eine zentrale Regel aus dem Urheberrecht lautet: Der Urheber muss benannt werden, und zwar so nahe wie möglich an seinem Werk. Verwendet man bspw. Fotos auf einem Flyer, muss der Urheber an dem Foto benannt werden.
Grund dafür ist, dass der Urheber mithilfe seiner Nennung Werbung machen können soll. Es handelt sich um ein sog. Urheberpersönlichkeitsrecht – das grundsätzlich unverzichtbar ist. D.h. der Urheber kann eigentlich vertraglich mit seinem Kunden gar nicht darauf verzichten. Lediglich dann, wenn es offenkundig allgemein üblich ist, dass ein Urheber nicht benannt wird, muss er auch nicht benannt werden. Ein berühmtes Beispiel dafür ist das Radio, wenn dort Musikstücke gespielt werden.
Jetzt hat das Oberlandesgericht Frankfurt einen interessanten Fall entschieden: Ein Fotograf hatte seine Bilder über eine Fotoagentur vertrieben. In der Vereinbarung mit der Fotoagentur hatte der Fotograf darauf verzichtet, dass die Kunden ihn als Urheber nennen müssen. Irgendwann später wollte er das aber nicht mehr akzeptieren und verklagte einen Kunden der Agentur.
Das Oberlandesgericht hat sich nun auf die Seite der Kunde geschlagen und entschieden, dass ein Verzicht – jedenfalls unter diesen Umständen – durchaus wirksam ist.
Denn: Die Fotoagentur spreche aufgrund geringer Lizenzgebühren und des geringen Abwicklungsaufwands einen großen Nutzerkreis an. Für dieses Geschäftsmodell entscheide sich der Urheber willentlich und vermeide damit eigenen zeitlichen und finanziellen Vermarktungsaufwand. Die fehlende Verpflichtung zur Urheberbenennung habe für die Attraktivität des Angebots der Agentur für die Kunden und damit für die große Verbreitung erhebliche Bedeutung, so das Gericht. Durch die größere Reichweite komme es auch zu einer größeren Zahl von Lizenzverkäufen; damit könne der Urheber höhere Einnahmen generieren, wodurch die fehlende Nennung kompensiert werde.
Ich denke, dass das eine pragmatische Lösung ist, und u.a. vielen Webseitenbetreibern das Risiko von Abmahnungen nimmt. Allerdings bleibt das Risiko, dass vielleicht bei einer anderen Fotoagentur andere Umstände herrschen und ein Gericht das dort dann vielleicht anders entscheiden würde.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat aufgrund der Bedeutung dieser Rechtsfrage die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Wir sind gespannt, ob der Fotograf in die Revision geht, und wie dann der Bundesgerichtshof entscheiden würde. Abonnieren Sie unseren Newsletter, um aktuell zu bleiben!
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