In den Corona-Verordnungen der Bundesländer werden bestimmte Veranstaltungsarten mit bestimmten Teilnehmerzahlen erlaubt. Nicht jede Veranstaltungsart wird aber explizit aufgeführt. Das heißt aber nicht, dass eine Veranstaltung(sart) deshalb verboten ist, nur weil sie nicht ausdrücklich erlaubt ist. Vielmehr muss man im Einzelfall die jeweilige(n) Vorschrift(en) auslegen:
Ein Beispiel
Zunächst hilft immer die sog. Wortlauslegung. Diese ist in unserem Beispiel eindeutig: In der Verordnung heißt es „Sitzplatz“, und nicht „Stehplatz“.
Das spricht also erst einmal gegen einen Stehempfang.
Neben der strengen Wortlauslegung gibt es aber auch noch die sog. Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift. Man muss also fragen, was mit der Vorschrift „Es ist ein Sitzplatz zuzuweisen“ gewollt ist. Offenkundig ist gewollt, dass die Gäste nicht kreuz und quer durcheinander laufen und quatschend gesellig beisammen stehen. Durch Sitzplätze lässt sich die Abstandsregeln schon etwas leichter durchsetzen.
Bspw. in der Corona-Verordnung Baden-Württemberg wird im Kontext mit der Sitzplatzregel auf Theater und Kinos abgestellt. Es macht nun Sinn, die Gemeinsamkeiten oder Unterschiede zu suchen:
- Beim Stehempfang und Theater erscheinen alle Gäste zeitgleich, und gehen mehr oder weniger zeitgleich wieder.
- Bei beiden Veranstaltungsarten halten sich die Gäste längere Zeit in einem Raum auf.
- Beim Theater geht es nicht um die Konversation und das gesellige Zusammensein, sondern der Fokus liegt auf der Bühne. Letztlich laufen sich die Zuschauer nur über den Weg beim Einlass und beim Ende der Vorführung.
- Bei einem Stehempfang werden Reden gehalten, und danach geht es in den geselligen Austausch über, ein Teil des Stehempfangs dient also der Konversation.
Es liegt auf der Hand: Eine Durchmischung der Gäste an verschiedenen Stehtischen (man lernt sich kennen, man geht mal hierhin, mal dorthin) wäre nicht im Sinne des Erfinders.
Das heißt:
Die Auslegung nach Sinn und Zweck kann zu dem Ergebnis kommen, dass entgegen dem strengen Wortlaut ein Stehempfang möglich ist. Dann aber müsste sich der Veranstalter möglichst nahe an dem Sinn und Zweck der Vorschrift bewegen, z.B. dem Gast jeweils ein Stehtisch zuordnen und Vorkehrungen treffen, dass sich die Gäste eben nicht im Smalltalk durchmischen. Das kann man bspw. durch entsprechende Informationen erreichen oder durch eine andere Konzeption des Stehempfangs. Außerdem wird es von der Zusammensetzung des Publikums abhängen, bzw. es wäre zu prüfen, ob es eine durchgehende Mund-Nasen-Schutzpflicht gäbe.
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