Ein Grundstückseigentümer möchte ggf. vermeiden, dass Fremde quer über die Wiese zum Eingang laufen. Rechtlich schwierig wird es, wenn der Eigentümer bzw. Veranstalter keinen Zaun aufstellt, sondern bspw. Seile oder Ketten spannt, und ein Besucher eine Abkürzung nehmen will und über das Seil stürzt.
Grundsätzlich muss der Eigentümer bzw. Veranstalter mit einem sog. Fehlgebrauch rechnen, umso mehr, wenn
- er von der Gewohnheit der Abkürzung weiß oder damit rechnen muss;
- an dem Seil normalerweise bspw. Werbeplakate angebracht sind, die signalisieren, dass hier ein Seil gespannt ist, aber jetzt die Plakate nicht mehr daran hängen; oder
- das Seil nicht ständig dort befestigt ist und manchmal das Seil entfernt wird, damit dort Besucher durchgehen können.
Es drängt sich also dem Veranstalter bzw. Eigentümer auf, dass Besucher nun diesen Weg wählen und das Seil ggf. übersehen könnten.
Je nach Konstellation trägt also der Veranstalter bzw. Eigentümer die Hauptverantwortung, wenn ein Besucher über das Seil stürzt – auch dann, wenn das eigentlich kein normaler Weg ist.
Der stürzende Besucher kann aber u.U. eine Mitschuld tragen müssen, bspw. wenn dieser “Weg” ersichtlich kein “normaler” oder “üblicher” oder “gewollter” Weg ist: Denn wer gesicherte Wege verlässt, erhöht sein Lebensrisiko auf eigene Verantwortung.
Je
- extremer der Umweg bzw. die Abkürzung ist, bzw.
- weniger dieser “Weg” gewohnheitsmäßig genutzt wird, oder
- offenkundiger ist, dass der Eigentümer nicht will, dass jemand diesen Weg überhaupt geht,
desto höher wird auch das Mitverschulden des verletzten Besuchers, und irgendwann verdrängt dann das immer größer werdende Mitverschulden das Verschulden des Eigentümers.
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