Das Bundesverfassungsgericht hatte im NPD-Verbotsverfahren festgestellt, dass die NPD verfassungsfeindlich sei – sie aber als Partei nicht verboten, weil sie angeblich so unbedeutend sei. Die NPD ist also weiterhin „Partei“, wenn auch eine verfassungsfeindliche (lesen Sie dazu meinen Beitrag 14/17).
Daraufhin hat die Stadt Büdingen (Hessen) die Benutzungsordnung ihrer Stadthalle geändert und eine Regelung eingefügt, nach der die Überlassung an eine Partei, die erkennbar verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, nicht zulässig sein soll.
Diese Regelung hat das Verwaltungsgericht Gießen nun für unwirksam erklärt: Ein Ausschluss von der Hallennutzung wegen Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele sei rechtlich nicht zulässig, so lange nicht eine Partei deshalb nach Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz vom Bundesverfassungsgericht verboten oder ein Vereinigungsverbot nach Artikel 9 Absatz 2 GG ausgesprochen worden sei. Ein Verbot der NPD durch das Bundesverfassungsgericht sei aber nicht erfolgt, so das Verwaltungsgericht.
Da die Stadt auch nicht habe nachweisen können, dass für den von der NPD angefragten Mietzeitpunkt bereits eine ältere Mietanfrage vorliege, habe die NPD einen Anspruch auf Überlassung der Halle (das liegt daran, dass die Halle auch anderen politischen Parteien zur Verfügung gestellt wird; wenn, dann müsste die Überlassung an sämtliche politische Parteien verboten werden).
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Herausgeber von EVENTFAQ. Mehr über mich
Profitieren auch Sie von meiner jahrelangen praktischen und theoretischen Erfahrung in Organisation, anwaltlicher Beratung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art!
Kontakt: info@eventfaq.de oder Telefon 0721 1205060.
Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):
- Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
- Stehender Richter-Hammer aus Gerichtssaal: © sergign - Fotolia.com