Stadt muss ihre Halle nicht immer einer Partei zur Verfügung stellen
Von Thomas Waetke 11. Oktober 2011Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die Stadt Dessau-Roßlau die dort betriebene Anhalt-Arena der NPD nicht für deren anstehenden Bundesparteitag zur Verfügung stellen muss.
Hintergrund ist, dass die städtische Sportstättensatzung für die Halle die Durchführung politische Veranstaltungen nicht zulässt.
Dass die Stadt die Halle zuvor der CDU für eine Wahlkampfveranstaltung zur Verfügung gestellt und der FDP angeboten hatte, ändert nach Auffassung des OVG nichts an dieser zulässigen Zweckbestimmung. Auch seien die damaligen aufgrund besonderer Umstände genehmigt worden, zudem sei eine Wahlkampfveranstaltung nicht mit einem Bundesparteitag vergleichbar. Die NPD hat angekündigt, die Ent- scheidung des OVG vor dem Bundesverfassungsgericht anzufechten.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Gemeinden und Städte sind grundsätzlich verpflichtet, einer nicht verbotenen Partei ihre kommunalen Einrichtungen zu überlassen. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes darf eine Gemeinde keine Partei bei der Überlassung bevorzugen oder einzelne Parteien ausschließen.
Wenn eine Gemeinde also ihre Halle der Partei A zur Verfügung stellt, muss sie dies auch bei jeder anderen Partei tun, sofern diese nicht verboten ist.
Insoweit besteht dann also für Städte oder Gemeinden, die zugleich Hallenvermieter sind, ein so genannter Kontrahierungszwang, die privatautonomen Entscheidungen sind dabei eingeschränkt.
Dies gilt aber nur, wenn die Halle der Gemeinde oder Stadt gehört.
Zwar kann eine Benutzungsordnung die Überlassung bei politischen Veranstaltung ausschließen (so geschehen im oben beschriebenen Fall), dann darf aber die Stadt wirklich keiner Partei die Halle überlassen – tut sie es doch, riskiert sie, dass sich andere Parteien auf diese Ausnahmen berufen und die Überlassung verlangen können.
Anders wäre es nur, wenn die Halle eben nicht (mehr) der Gemeinde gehört, sondern einem privaten Träger. Befindet sich die Halle also im Eigentum einer GmbH, so gelten hier die Maßstäbe des Zivilrechts: Jeder Vermieter darf entscheiden, mit wem er einen Vertrag schließt (von diesem Grundsatz gibt es allerdings auch wieder wenige Ausnahmen!).
Das Landgericht Oldenburg hatte dazu bereits 2007 entschieden, dass diese Vertragsfreiheit auch dann gelte, wenn einziger Gesellschafter der Betreiber-GmbH die Gemeinde oder Stadt sei.
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