Ein Veranstalter führt seit 2004 bundesweit an 22 Standorten sog. Recruitingmessen durch, auf denen sich Besucher über Arbeits-, Aus- und Weiterbildung-, sowie Studienangebote informieren können. Eine solche Messe sollte nun in Braunschweig stattfinden. Er rechnet mit ca. 60 Unternehmen als Aussteller und hat ein Hygienekonzept erstellt. In einem Eilverfahren wandte sich der Veranstalter gegen die Stadt Braunschweig, die die Messe verhindern wollte.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig gab nun aber dem Veranstalter Recht: Das Hygienekonzept des Veranstalters sei überzeugend. Die Hallenfläche betrage 2.000 qm, bei 286 Besuchern, die zeitgleich anwesend seien, stünden somit 7 qm zur Verfügung. Besucher würden am Einlass registriert, es gebe Abstandsmarkietungen, Wegeführung und Desinfektionsspender; die Gänge zwischen den Ausstellungsflächen seien 3 Meter breit. Besucher würden einen Mund-Nasen-Schutz tragen, Mitarbeiter seien abgestellt, die Einhaltung der Maßnahmen zu kontrollieren. Die Location verfüge über eine Lüftungsanlage, die Frischluft in die Halle zuführe, und diese nicht nur Gebrauchsluft zumische.
Bei dieser Sachlage, stellt das Verwaltungsgericht fest, sei ein vollständiges Verbot von Messen gerade im Vergleich zu großflächigen Verkaufsstellen sachlich nicht begründet, nicht mehr verhältnismäßig und verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Tatsächlich differenzieren die Gerichte m.E. sauber zwischen dem notwendigen Infektionsschutz auf der einen Seite, aber auch den Möglichkeiten, eine Veranstaltung durchzuführen auf der anderen Seite.
Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass pauschale Verbote nicht gegen vernüftige und durchdachte Veranstaltungs- und Hygienekonzepte standhalten können.
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