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Spinnen in der Werbung verboten?

Spinnen in der Werbung verboten?

Von Thomas Waetke 13. September 2016

Ein Veranstalter für eine Insekten- und Spinnenausstellung hat in Landsberg am Lech (Bayern) Plakate aufgehängt, auf der eine überdimensionierte Spinne abgebildet ist – ordnungsgemäß beantragt und genehmigt, wie die zuständige Behörde bestätigt.

Ungemach droht nun von einem Psychologen, der in dem Plakat eine Körperverletzung erblickt: Einige seiner Patienten würden unter Spinnenphobie leiden, und die Plakate mit der Spinne wären eine erhebliche Beeinträchtigung für sie. Eine Patientin traue sich nicht mehr aus dem Haus, eine andere könne nicht mehr mit dem Auto an den Plakaten vorbei fahren.

Der Psychologe will nun gegen die Plakate vorgehen, seitens Veranstalter und Stadt sieht man das aber einigermaßen gelassen. Zwar ist es natürlich so, dass es Menschen mit Angst vor Spinnen gibt, dennoch würde man keine Rechtsgrundlage sehen, die Plakate abhängen zu lassen, heißt es bei der Stadt.

Ohne die Probleme von Menschen, die vor etwas Angst haben, herunterzuspielen, schauen wir doch mal auf die rechtlichen Aspekte:

Der Durchschnitt

Grundsätzlich orientiert man sich bei der Frage, was man darf/unterlassen muss, an dem Durchschnitt – also an dem durchschnittlichen Publikum, das mit der Handlung/Unterlassung konfrontiert wird.

Auf bzw. in einer Veranstaltung bildet sich der Durchschnitt aus dem Besucherkreis. Bei der Werbung bildet sich der Durchschnitt aus dem angesprochenen Verkehrskreis, der mit der Werbung erreicht werden soll.

Ist hiernach eine Handlung/Unterlassung rechtmäßig, ist damit aber noch lange nicht die Handlung/Unterlassung für sich gesehen rechtmäßig.

Bspw. darf die Werbung auch nicht Persönlichkeitsrechte o.Ä. Dritter verletzen, die nicht zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehören.

Ein Plakat mit einer abgebildeten Spinne kann durchaus Persönlichkeitsrechte eines Passanten verletzen. Ein Extrembeispiel: Der eifersüchtige Ehemann weiß, dass seine Ehefrau unter Spinnenphobie leidet; um zu vermeiden, dass sie andere Männer treffen kann, hängt er um das Haus mehrere Plakate auf, auf denen Spinnen abgebildet sind. Daher traut sich die Frau nicht mehr aus dem Haus…

Auch wenn man – wie bei den Plakaten des Veranstalters in Landsberg – durchaus eine Rechtsverletzung bei einzelnen Dritten bejahen kann, führt das nicht gleich zur Rechtswidrigkeit der Werbung.

Erhöhtes Lebensrisiko

Wer unter einer Krankheit leidet, der hat ein erhöhtes Lebensrisiko. Ein Verbot der Plakatwerbung würde m.E. unverhältnismäßig die Berufsfreiheit des Veranstalters beschränken. Das wäre sicherlich anders, wenn eine gewisse hohe Anzahl oder gar Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise (bei der Werbung an der Straße auch der Passanten und Autofahrer) unter dieser Krankheit leiden würde. Klassisches Beispiel: Eine Erotikmesse darf nicht mit außergewöhnlich anzüglichen Fotos werben, auch wenn der angesprochene Verkehrskreis (die Besucher der Messe) solche Fotos nicht anstößig finden würden – wohl aber die Mehrheit derjenigen, die an dem Plakat vorbeilaufen (abgesehen von ggf. auch jugendschutzrechtlichen Aspekten).

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  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
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