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Sonntagsarbeit vor Gericht

Sonntagsarbeit vor Gericht

Von Thomas Waetke 16. Mai 2023

Das Verwaltungsgericht Berlin hat über den Antrag eines Arbeitgebers entschieden, eine Ausnahme zur Sonntagsarbeit zuzulassen. Auch wenn dieses Verfahren nichts mit der Veranstaltungsbranche zu tun hatte, ist das Urteil zur Arbeitszeit am Sonntag dennoch interessant: Insbesondere, wie hoch die Anforderungen sind, sonntags ausnahmsweise arbeiten zu dürfen.

Zunächst: Das Arbeitszeitgesetz regelt ein paar Fälle, in denen am Sonntag gearbeitet werden darf. Ein bekanntes Beispiel sind Tätigkeiten (Aufbau, Abbau, oder die Veranstaltung selbst) im Zusammenhang mit Freizeitveranstaltungen, die dem Vergnügen der Öffentlichkeit dienen.

Business-Veranstaltungen (sowie ihr Aufbau, Abbau, Reisen) hingegen haben es am Sonntag schwer: Denn die Arbeit am Sonntag ist grundsätzlich verboten. Ein Arbeitgeber kann aber eine Ausnahme bei seiner zuständigen Arbeitsschutzbehörde beantragen.

Vor dem Verwaltungsgericht Berlin stritten sich ein Onlinehändler, der sonntags eine Kunden-Hotline anbieten wollte. Hierfür wollte er 14 seiner Arbeitnehmer eben am Sonntag im Kundencenter arbeiten lassen. Er begründete dies damit, dass die Kunden Tag und Nacht und bestellen könnten – und demnach auch Tag und Nacht Fragen haben würden.

Außergerichtlich weigerte sich die Arbeitsschutzbehörde, eine Ausnahme zu bewilligen. Auch das Verwaltungsgericht lehnte eine solche Bewilligung nun ab und stützte sich dabei auf die Regelung in § 13 Absatz 5 ArbZG:

Zwar erlaube das Arbeitszeitgesetz ausnahmsweise Sonn- und Feiertagsbeschäftigungen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt sei und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden könne.

Im Falle des klagenden Arbeitgeber aber fehlte es aber bereits an einer weitgehenden Ausnutzung der zulässigen Betriebszeit, die grundsätzlich 144 Stunden betrage. Der Arbeitgeber nutzte hiervon aber nur 90 Stunden, und damit zu wenig.

Die Bestimmung des Arbeitszeitgesetzes sei Ausprägung des verfassungsrechtlich verankerten Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe, so das Gericht. Ausnahmen hiervon seien nur in besonderen Fällen gestattet. Das Gericht ließ das Argument des Arbeitgebers nicht gelten, dass er seinen Kunden die telefonische Erreichbarkeit am Sonntag ermöglichen wolle. Es sei dem Arbeitgeber zumutbar, telefonische Auskünfte nur an Werktagen zu erteilen, zumal seine Kunden Käufe durchgehend tätigen könnten.

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