Wer öffentlichen Straßenraum nutzen möchte für mehr als nur Auto fahren, benötigt grundsätzlich eine Sondernutzungsgenehmigung: Plakate aufhängen, Flyer verteilen, Werbeaktionen auf dem Fußgängerweg oder der Straße usw.
Dies gilt auch für Außengastronomie vor der Gaststätte. Fallen dadurch aber Parkplätze weg in einem Bereich, der unter einem hohen Parkdruck steht, ist eine Stadt nicht verpflichtet, eine solche Genehmigung für einen Gastwirt zu erteilen.
Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden. Ein Gastwirt wollte in Landau wenige Meter von seiner Gaststätte entfernt Tische und Stühle aufstellen, wodurch aber zwei Parkplätze weggefallen wären. Die Stadt verweigerte die Genehmigung, der Gastwirt klagte dagegen – und verlor. Die Stadt habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeführt, hieß es bei Gericht.
Der Gastwirt könne sich auch nicht darauf berufen, dass andere Gastwirte in seinem Umfeld eine Sondernutzungsgenehmigung erhalten hätten: Eine Stadt sei auch mit Blick auf die Wettbewerbsneutralität des Straßenrechts nicht gehindert, einem neu hinzukommenden Gastwirt, der auf diesem öffentlichen Parkplatz vor seiner Gaststätte ebenfalls Tische und Stühle aufstellen wolle, im Hinblick auf den Gleichheitssatz die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis mit der Begründung zu versagen, so das Gericht. Wegen des „knappen Guts der öffentlichen Straße” sei es dem Straßenverkehr nicht weiter zumutbar, zugunsten der Außengastronomie weitere Parkplätze zu entziehen. Die Situation mit anderen Gastwirten, die lediglich Straßenraum, aber keine Parkraum beanspruchen würden, sei nicht vergleichbar.
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Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):
- Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
- Tische und Sthle an einem Straenrestaurant: © Christian Müller - Fotolia.com