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Sonderfonds zur Ausfallsicherung für Messeveranstalter

Sonderfonds zur Ausfallsicherung für Messeveranstalter

Von Thomas Waetke 13. Oktober 2021

Mit einem Sonderfonds sichern Bund und Länder die Vorbereitungskosten von Messen und Ausstellungen gegen das Risiko einer Corona-bedingten Veranstaltungsabsage ab. Damit sollen Anreize zur Planung und Durchführung von Messen und Ausstellungen gesetzt werden. Denn die Vorbereitung der Veranstaltungen ist mit kostenintensiven Investitionen über einen langen Zeitraum verbunden.

Antragsberechtigt für Hilfen des „Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen“ sind private und öffentliche Unternehmen, die als Veranstalter Messen oder Ausstellungen im Sinne der §§ 64 und 65 GewO in Deutschland organisieren und durchführen.

FAQ:

(Auszug aus den FAQ des Sonderfonds)

Die Ausfallabsicherung sichert Messen und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung ab. Im Falle eines Corona-bedingten vollständigen Veranstaltungsverbots erstattet die Ausfallabsicherung 80% des entstandenen Schadens. Der Schaden ist die Differenz zwischen den Kosten einer Veranstaltung einerseits und den trotz Verbot erzielten Einnahmen, etwaigen Versicherungsleistungen und Förderungen andererseits. Voraussetzung ist, dass die Durchführung der geplanten Messe oder Ausstellung unmöglich ist, da ein vollständiges Veranstaltungsverbot gilt. Bei der über den Sonderfonds geleisteten Unterstützung handelt es sich um Billigkeitsleistungen gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung.

Aus beihilferechtlichen Gründen ist die Absicherung auf die Konstellation eines vollständigen Veranstaltungsverbots beschränkt. Verschiebungen oder Kapazitätsreduzierungen – auch wenn sie auf behördlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie beruhen – sind daher von der Absicherung nicht umfasst.

Antragsberechtigt sind Veranstalter folgender – in Deutschland stattfindender – Veranstaltungen:

  • Festgesetzte Messen im Sinne des § 64 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 69 Gewerbeordnung.
  • Festgesetzte Ausstellungen im Sinne des § 65 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 69 Gewerbeordnung.

Messen und Ausstellungen können Elemente der jeweils anderen Veranstaltungsart enthalten.

Messen und Ausstellungen mit angeschlossenem Kongressteil sind antragsberechtigt, wenn der überwiegende Teil der Erlöse aus dem Messe- bzw. Ausstellungsteil erwirtschaftet wird.

Ja. Auch bereits geplante Veranstaltungen können für die Ausfallabsicherung registriert werden.

Die Ausfallabsicherung sichert Veranstaltungen ab, die zwischen dem 25. Oktober 2021 und dem 30. September 2022 stattfinden.

Parallel zum Sonderfonds für die Veranstalter gibt es ein Programm für innovative Aussteller:

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