Viele tausend Unternehmen hatten März und April 2020 die sog. Soforthilfe von bis zu 9.000 € beantragt und erhalten, und viele Unternehmen wurden zur Rückerstattung aufgefordert. In Nordrhein-Westfalen sollen mindestens 2.000 Prozesse vor den Verwaltungsgerichten anhängig sein, in denen sich Betroffene gegen die Rückzahlungsforderung wehren.
Drei Musterverfahren hat nun das Verwaltungsgericht Duisburg entschieden: Müssen die drei Unternehmen die erhaltenen Soforthilfen zurückbezahlen?
Das Gericht hat dabei die Förderpraxis von NRW zum Zeitpunkt der Bewilligungsbescheide und bei den Rückforderungsbescheiden miteinander verglichen. Es stellte fest, dass die Vergabepraxis nicht übereinstimmte: Während des Billigungsverfahrens hätten die Antragsteller nämlich davon ausgehen dürfen, das Geld wegen pandemiebedingter Umsatzausfälle bekommen und auch behalten zu dürfen. Darauf deuteten Online-Hinweise, Antragsvordrucke und die Zuwendungsbescheide hin, so das Gericht.
Anders hingegen bei den Rückforderungsbescheiden: Dort stellte das Land nun auf einen Liquiditätsengpass ab: Es setzte eine Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebs, also einen Verlust, voraus.
Weil aber aus Sicht des Verwaltungsgericht der Zeitpunkt der Bewilligung maßgeblich sei, seien die Rückforderungsbescheide rechtsfehlerhaft.
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