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aus dem Eventrecht

Skinhead-Konzert ist eine “Versammlung”

Von Thomas Waetke 2. August 2010

Der Verwaltungsgerichtshof (kurz: VGH) Baden-Württemberg hat Mitte Juli entschieden, dass rechtsextreme Skinhead-Konzerte in der Regel unter die Versammlungsfreiheit fallen würden und dass ein Verbot dieser Konzerte nur unter den engen Voraussetzungen des Versammlungsgesetzes zulässig sei.

Bei Skinhead-Konzerte würde, so der VGH, nicht nur reine Live-Musik gespielt werden, sondern auch politische Botschaften transportiert werden. Texte und Musik der Lieder seien ein Propagandamedium und würden das Selbstverständnis und Lebensgefühl der Skinheadszene widerspiegeln. Der Unterschied zu einem normalen Konzert, das nicht unter das Versammlungsgesetz falle, bestehe u.a. darin, dass das Übergewicht der Veranstaltung nicht im Musikgenuss liege, sondern in der Meinungsbildung.

Daher könne ein Skinhead-Konzert nach § 5 VersammG vor Beginn verboten werden, wenn Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben. Wegen des hohen Rangs der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) ist vor einem Verbot zu prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen wie Auftrittsverbote für bestimmte Bands oder das Verbot des Spielens bestimmter strafrechtlich relevanter Musikstücke in Betracht kommt. Im konkreten Fall hatte die Behörde das Verbot der Veranstaltung auf die Nichtbeachtung feuerpolizeilicher Vorschriften gestützt (der Veranstaltungsraum war zu klein und der Zugang zu eng).

Ähnlich hatte im Juni bereits das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:

“Normale” Veranstaltungen fallen nicht unter das Versammlungsgesetz; Versammlungen sind solche, die durch eine Meinungskundgabe geprägt sind. Die verfassungsrechtlich garantierte Versammlungsfreiheit führt dazu, dass jeder sich versammeln darf. Wie genau das ablaufen muss, regelt das Versammlungsgesetz. So muss die Versammlung bspw. 48 Stunden zuvor angemeldet werden, wenn sie unter freiem Himmel stattfindet (§ 14 VersammG). Die Behörden können eine angemeldete Versammlung nicht einfach verbieten (siehe § 5 und § 15 VersammG). In der Praxis sieht man das häufig, wenn eine Stadt oder Gemeinde eine angemeldete rechts- oder linksextremistische Demonstration nicht erlauben will; einerseits wegen des befürchteten negativen Images, andererseits (und das ist oftmals die offizielle Begründung) wegen des oftmals erforderlichen Polizeiaufgebotes aufgrund befürchteter Gegendemos. Regelmäßig heben aber die Verwaltungsgerichte und notfalls das Bundesverfassungsgericht diese Verbote auf; die Versammlung ist durch den Staat zu schützen.

Im Übrigen hatte das Bundesverfassungsgericht die Loveparade nicht als Versammlung angesehen, da dort das Musikereignis im Vordergrund stünde (lesen Sie die Entscheidung des BVerfG hier).

Übrigens: Bei einer Versammlung darf der Teilnehmer auch ohne Einwilligung fotografiert werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 Kunsturhebergesetz). Bei “normalen” Veranstaltungen ist das unerlaubte Fotografieren nur zulässig, wenn

  • die abgebildete Person eine Person der Zeitgeschichte ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), oder
  • die abgebildete Person nur Beiwerk ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG).

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck