Die Bundesländer haben in ihren Corona-Verordnungen u.a. die Kontaktnachverfolgung geregelt und bspw. Veranstaltern als Pflicht auferlegt, diese zu führen. Das Ziel: Etwaige Infektionsketten sollen schnell nachverfolgt und unterbrochen werden können.
Nun hat ausgerechnet der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages erhebliche Zweifel an der Datenschutzkonformität dieser Regelungen erhoben. Der Wissenschaftliche Dienst stellt zwar zunächst fest, dass die Erhebung der Daten mittels Listen zulässig sei. Allerdings sei die Sicherheit der Daten im Nachgang nicht gewährleistet: Denn würde man die Kontaktdaten später als sog. Gesundheitsdaten qualifizieren, haben die Bundestags-Juristen Zweifel daran, dass die Landesverordnungen “angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsehen“.
Hintergrundinfo
Gesundheitsdaten fallen unter die Kategorie besondere Daten i.S.d. Art. 9 DSGVO. Das heißt: Deren Verarbeitung ist grundsätzlich verboten und es gibt nur wenige Ausnahmefälle (siehe Art. 9 Absatz 2 DSGVO); das bedeutet aber auch, dass sie unter besonderem Schutz stehen und der Datenverarbeiter (z.B. der Veranstalter oder der Gastwirt) mehr tun muss im Vergleich zu “normalen” Daten.
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat nun Bedenken angemeldet, dass die in den Listen erhobenen “normalen” Daten ggf. zu Gesundheitsdaten werden können, nämlich wenn sich eine Infektionskette gebildet hat.
Die Politik kann sich m.E. nicht ohne Weiteres über diese Bedenken hinwegsetzen und wird reagieren müssen – optimalerweise mit klaren Vorgaben für diejenigen, die solche Daten erheben müssen.
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