Veranstalter haben ein legitimes Interesse daran, nicht für alles zu haften, was passiert. Das Gesetz sieht eine sehr umfassende Haftung vor: Allerleichteste Fahrlässigkeit genügt, um sich in vollem Umfang schadenersatzpflichtig zu machen. Daher versuchen viele Veranstalter und Dienstleister, im Vertrag ihre Haftung zu beschränken.
Grundsatz
Man kann sich grob merken: Pauschale und kurze Klauseln wie “Die Haftung ist ausgeschlossen” ist nahezu immer unwirksam.
Ausnahme
In sog. Individualvereinbarungen kann es wirksam sein, die Haftung komplett auszuschließen. Das darf dann aber keine Klausel sein, die man am Ende doch mehrmals verwendet. Beispielsweise kann eine Technikfirma durchaus die Haftung ausschließen, wenn sie Ihren Kunden explizit auf ein Risiko hinweist und der Kunde in Kenntnis des Risikos und in Kenntnis der möglichen Folgen trotzdem die Ausführung wünscht.
Im Regelfall aber kann eine Haftung nicht pauschal und/oder in einem kurzen Satz ausgeschlossen werden. D.h. solche Klauseln funktionieren üblicherweise nicht bzw. sind unwirksam:
- Keine Haftung für die Garderobe.
- Keine Haftung für eingebrachte Gegenstände.
- Eltern haften für Ihre Kinder.
- Sie nehmen auf eigenes Risiko teil.
Der Grund ist einfach:
Die Klauseln differenzieren nicht danach, ob man den Schaden ganz leicht fahrlässig oder gar absichtlich herbeiführt. So könnte der Vermieter die Klausel verwenden “Keine Haftung für eingebrachte Gegenstände”, um dann mit voller Absicht und einem Gabelstapler über diese Gegenstände drüber zu fahren. Denn selbst wenn man als vernünftiger Mensch sagen würde “Ach es ist doch klar, dass ich das nicht machen würde” – es reicht aus, dass es theoretisch machbar wäre.
Auch die berühmte Klausel “Sie nehmen auf eigenes Risiko teil” ist letztlich ein Versuch eines Haftungsausschlusses. Aber auch hier ist erkennbar, dass das nicht ausreichen kann: Denn woher soll der Besucher bzw. Teilnehmer denn wissen, was das Risiko ist? Und wenn er es weiß, wäre ein solcher Hinweis überflüssig.
Gerade bei Veranstaltungen, die etwas aus der Reihe fallen und für Teilnehmer tatsächlich gefährlich werden können, ist oftmals eine Aufklärung von Nöten: Was kann passieren? Der Teilnehmer muss wissen, worauf er sich einlässt, und anhand der Aufklärung entscheiden können, ob er das Risiko eingehen möchte oder nicht. Drei Beispiele:
Veranstaltung mit Kindern und Messern
Kinder auf einer Veranstaltung sind naturgemäß eine größere Herausforderung für den Veranstalter als eine Veranstaltung mit Erwachsenen. Kinder haben den Spieltrieb, haben noch nicht viel Erfahrung, können Risiken oftmals noch nicht richtig einordnen, sind neugierig usw. Eine Bank hatte mal eine Veranstaltung im Wald angeboten, auf der die Kinder u.a. mit Messern schnitzen konnten. In der Einladung an die Eltern hatte die Bank hierauf ausdrücklich aufmerksam gemacht. Auf der Veranstaltung hatte sich ein Kind mit einem Messer verletzt.
Das Gericht hatte daraufhin entschieden, dass die Bank nicht haften müsse: Denn die Eltern waren ausreichend informiert und hatten dann die Verantwortung zu entscheiden, ob sie ihrem Kind den Umgang mit dem Messer zutrauen. Wenn sie dann ihr Kind zu der Veranstaltung schicken, konnte die Bank davon ausgehen, dass das jeweilige Kind “von den Eltern geprüft” ausreichend sicher mit einem Messer hat umgehen können.
Kanufahrt auf einem Fluss
Ein Veranstalter bietet eine Kanu-Tour auf einem Fluss an. In der Einladung gibt es Bilder zu sehen.
Er muss nun nicht auf das Risiko hinweisen, dass ein Nicht-Schwimmer ertrinken könne, wenn er ins Wasser falle. Denn die potentiellen Teilnehmer wissen, dass es auf das Wasser geht, sie werden davon nicht überrascht. Er müsste darauf hinweisen, wenn die Tour bspw. über Stromschnellen geht oder außerordentliche lange dauert – sprich, wenn es innerhalb der Kanu-Tour Elemente gibt, die einerseits doch gefährlich werden können, andererseits aber auch nicht ohne weiteres erkennbar sind.
Auch sollte er vor Ort zumindest augenscheinlich prüfen, ob die anwesenden Teilnehmer geeignet sind: Erscheint ein Teilnehmer bspw. angetrunken, könnte den Veranstalter die Pflicht treffen, ihn kurzfristig vor Ort von der Teilnahme auszuschließen. Auch muss der Veranstalter das Maß an Sicherheit bieten, das üblich ist – das könnte bspw. die Pflicht sein, den Teilnehmern Schwimmwesten anzubieten oder vor dem Start eine Einweisung zu geben, oder bei schlechtem Wetter die Fahrt abzubrechen.
Kunstflug auf dem Betriebsfest
Ein Unternehmen veranstaltet ein Betriebsfest auf einem Flugplatzgelände, und bietet seinen Beschäftigten an, in einem Kunstflieger in die Lüfte zu gehen mitsamt spektakulären Loopings. Dazu hat das Unternehmen professionelle Kunstflugpiloten engagiert.
Das Unternehmen muss nun seine Beschäftigten nicht auf das Risiko aufmerksam machen, dass ein Flugzeug abstürzen könne – das weiß man auch ohne Hinweis. Aber es müsste über Risiken aufklären, die für den Nicht-Kunstflug-Experten möglicherweise unerkannt bleiben; dazu gehört bspw. die Frage, ob Schwangere mitfliegen dürfen, ob man seine Brille absetzen müsse usw.
Handlungsempfehlung
- Der Verantwortliche sollte vorab prüfen, ob sein Vorhaben Risiken birgt.
- Dann muss er prüfen, ob diese Risiken für den durchschnittlichen Teilnehmer erkennbar und beherrschbar sind.
- Wenn dem nicht so ist, können Hinweise notwendig werden: Allerdings sollte man sich hier nicht hinter hübschen Marketing-Deutsch verstecken, wodurch am Ende das Risiko doch wieder verharmlost wird. Bei dem aktuellen Unglück mit dem U-Boot “Titan” vor Neufundland hatte sich mancher darüber lustig gemacht, dass bereits auf Seite 1 des Vertrages dreimal das Wort “Tod” vorkommen würde. Aber so soll es sein: Wenn sich das Risiko im Tod verwirklichen kann und die Eintrittswahrscheinlichkeit auch über dem Üblichen liegt, dann muss das auch in aller Klarheit gesagt werden.
- Insbesondere dann, wenn der Verantwortliche einen professionellen Dienstleister beauftragt, kann er auf die Expertise seines Auftragnehmers zurückgreifen und von dort Informationen zu den Risiken einholen. Der Verantwortliche muss dabei aber wissen: Sollte der Auftragnehmer ihm nicht alles sagen und dann ein Schaden eintreten, kann sich der Veranstalter im Regelfall nicht damit herausreden, er habe doch seinen Auftragnehmer gefragt. Umso wichtiger ist, dass der Veranstalter sich professioneller Dienstleister bedient, auch die Verträge ordentlich verfasst, sich gut versichert usw.
- Versetzen Sie sich in die Lage eines unbefangenen Teilnehmers: Würden Sie die Risiken erkennen? Würden Sie sich ausreichend informiert fühlen?
- Prüfen Sie, welche Maßnahmen Sie ggf. vor Ort ergreifen müssen (Kontrollen, Einweisungen, Beschilderung usw.).
- Dokumentieren Sie alle Maßnahmen.
- Nutzen Sie in den Verträgen die zulässigen Mittel wie Klauseln zur Haftungsbeschränkung, Freistellungsklauseln usw.
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