Nicht nur eine Versammlungsstätte muss sicher betrieben werden, sondern auch eine Webseite: Das Telemediengesetz (kurz: TMG) wurde dahingehend geändert, dass geschäftsmäßige Webseitenbetreiber nunmehr verpflichtet sind, ausreichende technisch-organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um Hackerangriffe und Datenverluste zu vermeiden (§ 13 Absatz 7 TMG). So muss der Betreiber sicherstellen, dass
- kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist und
- diese Einrichtungen gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind
gesichert sind.
Dabei ist der Stand der Technik berücksichtigen, es ist ein als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
Wer solche Sicherstellungen nicht vornimmt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bestraft werden (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 TMG).
War der Betrieb einer Webseite bisher schon kompliziert genug angesichts der vielen Vorschriften aus dem Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Internetrecht, kommt nun noch eine wichtige – und bei Verstoß teure – Vorschrift hinzu.
Empfehlung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Wer seine Webseite nicht selbst erstellt, sondern von einer Agentur erstellen lässt, sollte in den Vertrag eine sog. Freistellungsklausel aufnehmen. Diese sichert den Webseitenbetreiber ab, wenn die Agentur Fehler in die Webseite einbaut. Eine solche Klausel könnte bspw. lauten:
„Die Agentur verpflichtet sich, den Webseitenbetreiber von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte in vollem Umfang von allen Forderungen und Schäden freizustellen, die durch den Betrieb der Webseite erfolgen und für die nicht der Webseitenbetreiber selbst verantwortlich ist (z.B. durch den späteren Einsatz fremder Fotos, Texte oder Umgestaltung der Webseite).“
Bitte beachten: Eine Freistellungsklausel hilft natürlich nur, wenn (1.) die Agentur genug Geld hat, den potentiellen Schaden zu bezahlen und wenn (2.) die Klausel auch wirksam ist. Das vorstehende Beispiel passt natürlich nicht auf jeden Einzelfall, d.h. die Klausel sollte nicht einfach blind kopiert werden!
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
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