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aus dem Eventrecht

Sicherheitsdurchsagen vor der Veranstaltung?

Von Thomas Waetke 8. März 2012

Das “Sicherheitskonzept” ist in aller Munde, wir wollen uns hier einmal einen kleinen Teil davon genauer anschauen, die Sicherheitsdurchsage.

Regelungen über den Inhalt einer Sicherheitsdurchsage finden sich nicht.

In § 43 Abs. 2 MVStättV ist geregelt, dass im Sicherheitskonzept die “allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen” sind. Die entsprechende technische Umsetzung ist in § 26 MVStättV geregelt. Der Zeitpunkt der Durchsage ist dabei nicht genannt, und den wollen wir uns hier genauer anschauen:

Die international geltenden „Richtlinien für regelmäßige Übungen zum Verlassen des Schiffes und Brandabwehrübungen auf Fahrgastschiffen“ sind seit 1991 „Stand der Technik“ im Sinne des § 6 Abs. 4 Schiffsicherheitsgesetz. Nach diesen ist in den ersten 24 Stunden nach der Einschiffung eine Notfallübung durchzuführen.

In Passagierflugzeugen werden vor dem Start Hinweise u.a. auf die Notausgänge erteilt, und zwar regelmäßig auf deutsch und auf englisch.

Im Arbeitsschutz gibt es eine Vielzahl an Regelungen, die Arbeitssicherheits-Unterweisungen vor dem Arbeitsantritt vorschreiben.

Was hindert einen Veranstalter bzw. den Betreiber, seine Besucher vor Beginn der Veranstaltung auf die Sicherheitsmaßnahmen wie bspw. Rettungswege hinzuweisen? Es mag zwar (noch) nicht üblich sein, aber wenn ein Evakuierungsfall eintritt, gibt es vielleicht kein Zeitfenster mehr für Durchsagen, bzw. es hört keiner mehr zu. Bei einem Sicherheitskonzept weiß meist nur eine kleine Handvoll Beteiligter, was im Notfall zu tun ist. Die große Masse der Besucher weiß davon nichts.

Dieses Wissens-Ungleichgewicht könnte man zumindest etwas ausgleichen, in dem die Besucher miteinbezogen werden. Zumindest könnte ihnen die Lage der Rettungswege beschrieben oder gezeigt werden. Dies könnte bspw. geschehen durch

  • die Auslage oder das Verteilen von Flyern mit Sicherheitshinweisen,
  • die Bekanntmachung auf der Website, oder
  • eine Durchsage vor Beginn der Veranstaltung.

Letzteres könnte der Frontmann der Band machen, wodurch die Besucher ihm vielleicht etwas mehr Aufmerksamkeit schenken und er die Wichtigkeit der Sicherheitsmaßnahmen vielleicht sogar nachdrücklicher einbringen kann als ein Sicherheitsbeauftragter, weil dem Sympathieträger „Künstler“, derentwegen die Besucher da sind, auch eher vertraut wird? Ich muss dazu sagen, dass dies meine persönliche ungeprüfte Meinung ist, und sie allenfalls als Diskussionsgrundlage dienen soll.

Vielleicht haben die Leser andere oder ergänzende Meinungen dazu?

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