In einer Gaststätte in Regensburg sind in der Nacht auf Samstag zwei 25-jährige Frauen schwer verletzt worden, als der Barkeeper den Frauen zwei Cocktails über den Tresen schob, dadurch von einem anderen Gast offenbar geschubst wurde und der Cocktail sich an einer Flamme entzündete.
Die beiden Frauen wurden mit schweren Verbrennungen im Gesicht und am Oberkörper in Kliniken gebracht werden. Die Polizei prüft nun, ob das Feuer, das in einer länglichen Schale brannte, überhaupt zulässig war.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
An diesem Fall sieht man, das Kerzenschein bzw. ein offenes Feuer zwar nett aussehen kann, aber auch sehr gefährlich ist.
Kerzen zur Dekoration sind unter gewissen Umständen zwar erlaubt; derjenige, der ein offenes Feuer verwendet, ist hierfür verkehrssicherungspflichtig.
Der Verkehrssicherungspflichtige muss selbst dann, wenn die Verwendung des offenen Feuers in einem Gesetz oder einer Verordnung erlaubt ist, prüfen, ob er das offene Feuer tatsächlich verwenden kann: So kann es geboten sein, trotz gesetzlicher Erlaubnis auf das offene Feuer zu verzichten, wenn es erforderlich und zumutbar ist.
Beispiel: Gemäß § 35 Abs. 3 MVStättV sind in einer Versammlungsstätte Kerzen auf dem Tisch zur Dekoration zwar zulässig. Sitzen an dem Tisch aber nur kleine Kinder, dann muss der Verantwortliche im Rahmen seiner Verkehrssicherungs- pflichten auf das Aufstellen der Kerzen verzichten oder Maßnahmen treffen, die verhindern, dass durch das kindliche Verhalten ein Feuer entsteht (z.B. Erwachsene an den Tisch setzen).
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