Die Schwarzarbeit macht auch vor der Veranstaltungsbranche nicht halt, um Steuern zu sparen, wird auch mal schwarz gearbeitet.
Schwarzarbeit hieße nicht Schwarzarbeit, wenn sie legal wäre. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen klargestellt: Schlimmer geht nimmer.
Vor wenigen Tagen kam ein neues Urteil hinzu. Noch kürzlich hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Vertrag, der auf Schwarzarbeit beruhe, nichtig ist (§ 134 BGB) – mit der Folge, dass der Schwarzarbeiter kein Geld und der Auftraggeber keine Gewährleistung verlangen kann.
Nun könnte man auf die Idee kommen: Wenn ein Vertrag nichtig ist, kann dann der Auftraggeber sein Geld wiederbekommen, das er dem Schwarzarbeiter schwarz bezahlt hat? Denn bei einem nichtigen Vertrag hat der Schwarzarbeiter ja keinen Anspruch auf die Zahlung.
Nein, entschied nun eben vor wenigen Tagen das höchste Zivilgericht. Bei Schwarzarbeit kann keiner vom anderen etwas verlangen:
- Wer also schwarz arbeitet, riskiert, dass der Auftraggeber nicht bezahlt und hat dann nicht einmal einen Anspruch auf Bezahlung.
- Bezahlt der Auftraggeber seinen Auftragnehmer schwarz, dann riskiert er, dass der andere nicht arbeitet oder mangelhaft arbeitet, dann hat er auch keinen Anspruch auf Gewährleistung.
Interessant wird es, wenn dann einer den anderen vor Gericht verklagt: Denn dann landet die Akte – nachdem das Zivilgericht alle Forderungen abgewiesen hat – bei der Staatsanwaltschaft wegen Steuerhinterziehung.
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