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Schuldet Veranstalter Schadenersatz, der zu früh absagt?

Schuldet Veranstalter Schadenersatz, der zu früh absagt?

Von Thomas Waetke 3. Mai 2021

Eine Messe hätte Anfang März 2020 in Köln stattfinden sollen. Der Messeveranstalter hatte die Messe Ende Februar 2020 abgesagt aus Sorge vor der anziehenden Pandemie. Es wurden 50.000 Besucher aus der ganzen Welt erwartet.

Ein Messeaussteller verklagte den Veranstalter auf Schadenersatz in Höhe von 200.000 Euro für den Messestand, Personal und Hotelreservierungen, da zum Zeitpunkt der Absage noch kein behördliche Anordnung bestanden hatte.

Das Landgericht Köln hat die Klage jetzt abgewiesen, und zwar m.E. wenig überraschend: Denn der Messeveranstalter hat nicht grundlos gehandelt, sondern den höherrangigen Interessen aller Messeteilnehmer gegenüber den rein wirtschaftlichen Interessen teilnahmebereiter Aussteller Rechnung getragen.

Das Landgericht hat dabei folgende Umstände zugrundegelegt:

  • Die Infektionslage und die Entwicklung war unübersichtlich,
  • auch andere Messen wurden abgesagt,
  • viele Besucherinnen und Besucher wurden aus Ländern erwartet, in denen die Infektionslage noch dramatischer war,
  • es hat noch keine entwickelten Hygienekonzepte gegeben,
  • Mund-Nasen-Schutzmasken waren knapp gewesen,
  • eine etwaige Rückverfolgung der Infektionsketten war zu diesem Zeitpunkt unmöglich gewesen.

Das Urteil halte ich für völlig korrekt, und ich hatte dazu auch schon gesagt: Solange der Veranstalter gute Gründe hat, die Veranstaltung auch vor einem staatlichen Verbot abzusagen, soll man ihm das nicht vorwerfen können; denn der Veranstalter sitzt ja in der Zwickmühle:

Wartet er zu lange, und sagt die Veranstaltung erst ab, wenn auch ein staatliches Verbot definitiv da ist, kann man ihm auch einen Strick daraus drehen – er hätte doch früher absagen müssen/können, und die Messeaussteller nicht unnötig lange hinhalten dürfen. Auf der anderen Seite darf sich der Veranstalter auch nicht verleiten lassen, ohne besondere Not abzusagen; so dürfte bspw. allein die Sorge, das nicht ausreichend Tickets verkauft werden können, nicht automatisch ein ausreichender Grund für eine vorzeitige Absage sein. Auch wird eine Rolle spielen, ob beide Vertragspartner wussten, dass es in der Pandemie wieder zu Verboten kommen kann; in dem oben beschriebenen Prozess vor dem Landgericht Köln war nämlich den beiden Vertragspartnern gerade nicht bekannt und vorhersehbar, dass es eine Pandemie geben wird.

Wenn Sie vor einem Vertragsschluss stehen

Heutzutage müssen wir uns darauf vorbereiten, dass wir noch eine Weile mit dem Risiko pandemiebedingter Beschränkungen oder Verbote leben müssen. Das bedeutet aber auch, dass wir Verträge nutzen können/sollten/müssen, Vorkehrungen zu treffen. Im Vertrag geht es ja nicht darum, unfaire Ergebnisse zu erzielen, sondern vor allem klare Absprachen zu treffen:

  • Bei welchem Tatbestand soll die Regelung greifen?
  • Was soll die Rechtsfolge daraus sein?

Wenn Sie bei der Vertragsgestaltung Unterstützung brauchen, helfen wir Ihnen: Beugen Sie frühzeitig vermeidbaren Diskussionen und Unsicherheiten vor! Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an info@eventfaq.de!

Nach einem Vertragsschluss: Absage droht?

Schauen Sie zunächst in den Vertrag, ob dort etwas geregelt ist für den Fall einer Absage – auch einer vorzeitigen Absage, wenn es noch gar kein Verbot gibt.

Sollte dieser Tatbestand nicht geregelt sein, …

  • prüfen Sie die Rechtslage: Gibt es bereits ein Verbot für die Veranstaltung? Oder drohen “nur” Verbote bzw. ist mit Ihnen zu rechnen? Bis zu welchem Datum reichen die aktuellen Rechtsverordnungen? Wie sehr ist absehbar, dass zum Veranstaltungszeitpunkt Verbote oder Beschränkungen in erheblichem Ausmaße drohen?
  • müssen Sie abwägen: Wo liegen die höheren (auch finanziellen!) Risiken?

 

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