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Schuldet Messe-Veranstalter nach Absage Schadenersatz?

Schuldet Messe-Veranstalter nach Absage Schadenersatz?

Von Thomas Waetke 12. September 2022

Die Ver­an­stal­te­rin der Messe “Light + Buil­ding” muss einer Aus­stel­le­rin wegen Ver­schie­bung und schlie­ß­lich Ab­sa­ge der Messe im ers­ten Co­ro­na­jahr kei­nen Scha­dens­er­satz zah­len.

 

Ein Aussteller forderte wegen Absage der Messe vom Veranstalter Schadensersatz. Die Messe sollte Mitte März 2020 stattfinden, wurde Ende Februar 2020 pandemiebedingt zunächst auf September 2020 verschoben und schließlich am Anfang Mai 2020 ganz abgesagt. Die bereits entrichteten Standgebühren zahlte der Veranstalter an die Aussteller zurück.

Allerdings forderte der Aussteller weitere 75.000 € Schadenersatz für Hotelreservierungen, PR-Maßnahmen, Miete des Messestands usw.

Schließlich landete die Sache beim Oberlandesgericht Frankfurt.

Hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend

Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass die Verschiebung rechtmäßig war. Dem Veranstalter sei das Festhalten am ursprünglichen Vertrag aufgrund der dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehens nicht zumutbar gewesen. Es komme auch nicht darauf an, dass zum Zeitpunkt der Verschiebung noch kein hoheitliches Verbot bestanden hatte: Es habe vielmehr ausgereicht, dass ein behördliches Veranstaltungsverbot hinreichend wahrscheinlich gewesen sei.

Auch die später erfolgte endgültige Absage war rechtmäßig. Nach der damals gültigen Corona-Verordnung hätte die Messe nur mit einer Ausnahmegenehmigung durchgeführt werden können, die man vermutlich nicht erhalten hätte. Zudem seien Messen zum Zeitpunkt der Absage bereits bis zum 31.08.2020 verboten worden.

Das Oberlandesgericht billigte der Veranstalterin zu, dass eine vernünftige Prognose angesichts sich ständig überschlagenden und beinahe täglich erfolgenden Neueinschätzungen durch die verantwortlichen Politiker, das RKI und die Wissenschaft kaum zu treffen gewesen war.

Drohende Schäden der Aussteller

Die Absage war auch deshalb berechtigt, da bei einem weiteren Zuwarten und einer dann kurzfristigeren Absage der Schaden bei allen Beteiligten immer größer geworden wäre.

Welche Lehren kann man aus dem Urteil ziehen?

Die Entscheidung bezieht sich auf den Beginn der Pandemie. Es muss beachtet werden, dass bei allen späteren Vertragsabschlüssen im Laufe der Pandemie in Frage steht, ob sich die Vertragspartner noch immer auf die Unvorhersehbarkeit berufen können – und diese ist Voraussetzung dafür, dass es überhaupt eine Anpassung des Vertrages über den “Wegfall der Geschäftsgrundlage” geben kann.

Es scheint sich herauszukristallisieren, dass die Gerichte verstärkt nicht nur auf den bloßen Zeitpunkt der Absage (auch Stornierung) abstellen, sondern die Entwicklung danach bis zum Veranstaltungszeitpunkt berücksichtigen. Zu dieser wichtigen Rechtsfrage steht noch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus: In einer mündlichen Verhandlung bei einem Fall aus dem Reiserecht hat der Bundesgerichtshof aber angedeutet, dass er wohl auch “die Zeit danach” mit berücksichtigen wolle – also kommt es nach einer frühen Stornierung noch zu einem Verbot bzw. tritt das erwartete Ereignis ein? Wir berichten natürlich, sobald hier eine Entscheidung gefällt ist.

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