In Bremen müssen ab dem 10. Mai Arbeitgeber nicht nur Schnelltests für ihre Arbeitnehmer anbieten, sondern die Arbeitnehmer müssen diese auch durchführen, wenn sie im Betrieb präsent sind. Damit geht der Bremer Senat über die in § 28b IfSchG geregelte Bundes-Notbremse hinaus, folgt damit aber einer augenscheinlichen Logik:
“Der Senat geht deshalb davon aus, dass die Testpflicht – nach einem voraussichtlich kurzfristigen Anstieg der Inzidenz – zu einer Unterbrechung von verdeckten Infektionsverläufen führt und es damit zu einer Reduzierung des Infektionsgeschehens kommt. Zudem helfe die Testpflicht den Unternehmen, da sie so vor Ausbrüchen und in der Folge möglichen Betriebsschließungen geschützt würden, und auch den Beschäftigten, da sich ihr eigenes Risiko einer Ansteckung am Arbeitsplatz deutlich vermindert.”
Meiner Meinung nach ist es zumindest ein Versuch wert; der Eingriff in die Rechte des Arbeitnehmers sind ja zwischenzeitlich relativ gering, nachdem bei den Tests regelmäßig nur 2-2,5 cm in die Nase hinein ausreichen, bzw. es bereits Spucktests auf dem Markt gibt.
Denn während es beim Shopping und Friseur teilweise verpflichtende Tests gibt, warum sollte das am normalen Büro-Arbeitsplatz anders sein müssen/dürfen? Sicherlich werden sich mit dieser Frage alsbald die Gerichte auseinandersetzen dürfen.
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