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Schleswig-Holstein: Verbote auch dort rechtmäßig

Schleswig-Holstein: Verbote auch dort rechtmäßig

Von Thomas Waetke 6. November 2020

Auch für den hohen Norden wurden die aktuellen Corona-Schutz-Maßnahmen für rechtmäßig erklärt. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied in einem Eilverfahren über den Antrag eines Behebergungsbetriebes auf Aufhebung der Maßnahmen und wies diesen jetzt ab: Mit der Verordnung einhergehende Grundrechtsverletzungen seien nicht festzustellen.

Die Berufsfreiheit im Sinne des Art. 12 GG vermittele keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten; insoweit liege nur eine Berufsausübungsregelung vor.

Ähnlich verhalte es sich bei Art. 14 GG (Eigentumsgarantie). Der damit geschützte “eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb” erfasse nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern, nicht aber bloße Umsatz- und Gewinnchancen. Dessen ungeachtet seien die (zeitlich befristeten) Grundrechtsbeschränkungen jedenfalls derzeit gerechtfertigt:

Die Pandemie-Lage habe sich gegenwärtig nochmals deutlich verschärft. Das Virus breite sich auf einem erhöhten Niveau weiter aus, wobei die jetzt bekannten Infektionszahlen noch nicht einmal das aktuelle Geschehen abbildeten. Zudem werde der bundesweite Anstieg durch “zumeist diffuse Geschehen” verursacht, so dass die Ansteckungsumstände in mehr als 75% der Fälle unklar blieben.

In Anbetracht der auch in einschlägigen wissenschaftlichen Kreisen bestehenden Unsicherheiten bei der fachlichen Beurteilung des Geschehens seien auch der Verordnungsgeber und das Gericht nicht in der Lage, diese Erkenntnislücken zu schließen, so dass sich das Gericht auf eine Überprüfung der Vertretbarkeit und Plausibilität beschränken müsse. Hiervon ausgehend sei das auf vier Wochen befristete Herunterfahren eines Teiles des öffentlichen Lebens zunächst in sich konsistent, indem vermeidbare Kontakte im privaten Umfeld deutlich reduziert und solche Bereiche aufrechterhalten würden, die für ein Funktionieren der Gesellschaft und der Wirtschaft unerlässlich seien.

Darüber hinaus sei die Regelung auch verhältnismäßig, nämlich geeignet, erforderlich und angemessen, um den Anstieg der Pandemie wieder beherrschbar zu machen, entschied das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein.

Auch wenn die Branche über umfassende Hygienekonzepte verfüge, sei zu beachten, dass beteiligte Personen eine vorübergehende Veränderung des potentiellen Kontaktumfeldes herbeiführten. Insbesondere Reisen würden zumindest abstrakt die Gefahr mit sich bringen, das Infektionsgeschehen an einen anderen Ort zu tragen und das Virus dort weiter zu verbreiten. Selbst wenn durch die Beschränkung der jeweiligen Branche nur ein minimaler Anteil an Infektionen vermieden werden würde, ließen sich so weitere, nicht unbedingt erforderliche Kontakte auf privater Ebene vermeiden. Angesichts der für das öffentliche Gesundheitssystem zu befürchtenden gravierenden Folgen müsse das Interesse der Betriebe zurückstehen, zumal ihnen seitens der Bundesregierung eine Entschädigung für die Umsatzeinbußen zugesagt worden ist.

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