Während der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg und das Oberverwaltungsgericht in Niedersachsen das jeweils dortige Beherbergungsverbot für unverhältnismäßig erklärt und damit außer Vollzug gesetzt hatten (siehe meinen Beitrag von gestern), hat das Oberverwaltungsgericht in Schleswig-Holstein das anders gesehen: Das Beherbergungsverbot im hohen Norden sei jedenfalls vorläufig rechtmäßig.
Würde der Vollzug der Verordnung jetzt ausgesetzt, könnten Personen aus inländischen Risikogebieten zu touristischen Zwecken unkontrolliert nach Schleswig-Holstein kommen, was in Anbetracht der heute veröffentlichten Zahlen über den Anstieg der Neuinfektionen zu relativ umgehenden Gefährdungen für das öffentliche Gesundheitswesen führen könne, so das Gericht.
Hinzu komme, dass eine Weiterverbreitung des Coronavirus oft unentdeckt und schwer kontrollierbar erfolge. Angesichts des bundesweit rasanten Anstiegs der Infektionen sei die Landesregierung nicht gehalten, zuzuwarten, bis sich die Situation in Schleswig-Holstein in ähnlicher Weise entwickele wie in den ausgewiesenen inländischen Risikogebieten. Auch wegen der Erfahrungen mit dem „Lockdown“ des vergangenen Frühjahrs sowohl für jeden einzelnen als auch und insbesondere für die Wirtschaft – einschließlich der Beherbergungsbetriebe – überwiege bei einer Gesamtbetrachtung das Interesse der Gesamtbevölkerung am Schutz vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus gegenüber den Interessen der antragstellenden Familie an einer touristischen Reise. Denn sie hätten es in der Hand, durch den Nachweis einer entsprechenden negativen Testung den geplanten Aufenthalt in Schleswig-Holstein zeitnah zu realisieren. Die Testung sei ihnen finanziell wie auch im Übrigen zumutbar. Das Erfordernis eines solchen Attestes sei nach vorläufiger Einschätzung ein hinzunehmender Eingriff in die geltend gemachten Grundrechte.
Allerdings weist das Oberverwaltungsgericht in Schleswig-Holstein auch darauf hin, dass sich die Frage angesichts der äußerst knappen Frist (da es sich um ein Eilverfahren handelte) nicht abschließend beantworten lasse.
Hintergrundinfo
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Ein Beispiel: Vor einigen Jahren existierte im Wettbewerbsrecht keine Vorschrift, wonach der Abgemahnte die Kosten des Abmahnenden erstatten musste. Wer also früher seinem Wettbewerber eine Abmahnung geschickt hat, blieb auf den Kosten sitzen. Anfangs haben alle Gerichte entschieden, dass der Abmahner eben mangels gesetzlicher Grundlage keine Kostenerstattung verlangen könne. Irgendwann dachte sich der erste Richter: Das kann ja nicht richtig sein. Und so entschied irgendwann einmal der Bundesgerichtshof, dass man eben eine gesetzliche Grundlage “erfindet”, und ab diesem Zeitpunkt konnten Abmahner dann ihre Kosten erstattet verlangen. Zwischenzeitlich übrigens gibt es dafür eine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Aber an diesem Beispiel sieht man: So entwickelt sich das Recht.
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