Bei Incentives und Reisen muss dem Kunden einiges geboten werden. Je exotischer und je mehr “anders”, desto juristisch kritischer, kann man sagen. Beispiel Kamelreiten:
Bei einem Ausritt mit Kamelen war eine Teilnehmerin aus ca. 1,90 Meter Höhe vom Kamel gestürzt, als das Kamel sich offenbar vor Hundegebell erschrocken und eine abrupte Bewegung ausgeführt hatte. Die Frau forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Kamelführer, der zugleich Eigentrümer der Kamelfarm war.
Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte nun den Mann zur Zahlung von insgesamt ca. 100.000 Euro:
Beim Einsatz von Tieren gibt es eine besopndere Haftungsgrundlage im BGB: § 833 BGB, die man bspw. auch bei Unfällen mit Pferden, Kutschen, Hunden usw. heranzieht:
“Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.”
Ebenfalls in § 833 BGB findet sich dann noch eine sog. Exkulpationsmöglichkeit für den Tierbesitzer = eine Möglichkeit, wie er sich der Haftung entziehen kann:
“Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.”
Das Oberlandesgericht aber ließ hier die Möglichkeit der Exkulpation erst gar nicht zu:
Das schwäbische Gericht stellte mit präziser Genauigkeit fest, dass ein Kamel in Deutschland kein Haustier und kein Nutztier ist.
Somit könne sich der Kamelführer nicht auf das gesetzlich geregelte Privileg des Haustierhalters, sich durch Nachweis pflichtgemäßen Verhaltens von der Haftung zu befreien, berufen, so das Gericht.
Allerdings stellte das Gericht auch klar, dass diese Exkulpation vermutlich auch nicht hätte klappen können: Denn der Kamelführer hatte beide Kamele mit nur eier Führleine geführt. Das aber sei nicht ausreichend, um auf die beiden Tiere einwirken zu können bzw. die Reiter vor Gefahren durch die Schreckreaktionen der Kamele schützen können.
Aus Sicht des Kamelführers bedeutet das:
Ein alltägliches Tier wie ein Pferd würde zwar die Möglichkeit der Exkulpation im Schadensfall eröffnen – ist natürlich nicht so “spannend” im Angebot für Incentives, Ausflüge oder Touristen. Allerdings schließt das Gesetz eben bei exotischen Tieren diese Möglichkeit der Enthaftung aus. Der Tierhalter muss sich das also vorher überlegen und abwägen. Wichtig: Er sollte so oder so eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen.
Meine Empfehlung: Wenn bspw. eine Agentur für einen Kunden, oder der Veranstalter direkt Attraktionen mit Tieren bucht (Kutschfahrten mit Pferden oder Hunden usw.) sollte man sich vom Tierhalter den Bestand einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen lassen.
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