Immer mehr Gastronomen wehren sich dagegen, dass Gäste Tische reservieren oder eine Firma eine Weihnachtsfeier bucht, dann aber nicht erscheinen: Sie sollen eine Gebühr dafür bezahlen. Auch bei Seminaren und Veranstaltungen kommt es vor: Teilnehmer melden sich an, erscheinen aber nicht – und erwarten bei kostenpflichtigen Seminaren oftmals die Erstattung der bezahlten Teilnahmegebühren.
Wie ist die Rechtslage?
Maßgeblich ist die Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen ist. Bleiben wir beim Restaurant, hier spricht man vom „Bewirtungsvertrag“. Bedeutung kommt dabei dem Wort „Reservierung“ zu: Soll es sich um eine verbindliche Reservierung handeln, also um eine verbindliche Willenserklärung als Teil des Vertrages? Oder handelt es sich um eine lediglich unverbindliche Maßnahme? Wie so oft: Es kommt auf den Einzelfall an.
In einem Fall, der kürzlich vom Amtsgericht München entschieden wurde, schrieb ein Unternehmen, das Tische für eine Weihnachtsfeier „reserviert“ hatte, dass man die Reservierung „bestätige“. Dadurch kam nach Ansicht des Gerichts ein verbindlicher Bewirtungsvertrag für die Weihnachtsfeier zustande. Das Unternehmen erschien aber nicht, weshalb der Gastronom ca. 2.500 € als Schadenersatz berechnete, den das Unternehmen aber nicht zahlen wollte.
Nichterscheinen entbindet nicht von Pflichten
Der Gastronom bekam nun vom Amtsgericht München Recht: Das Nichterscheinen entbindet das Unternehmen nicht von seinen Pflichten aus dem Bewirtungsvertrag: Nämlich die Zahlung von Speisen und Getränken. Das umgekehrt der Gastronom seine Pflicht, nämlich die Bewirtung, nicht hatte erfüllen können, ist irrelevant: Denn das Unternehmen hatte dies ja ohne besonderen Grund vereitelt.
Im Rahmen der Schadenersatzberechnung legte das Gericht den vom Gastronom schlüssig vorgetragenen üblichen Getränke- und Speiseumsatz zugrunde.
Bei Seminaren o.a. ist das nicht anders: Nur, weil der Teilnehmer nicht erscheint bzw. teilnimmt, heißt das nicht, dass er nicht die Teilnahmegebühren zahlen müsste. Das wäre nur anders, wenn der Veranstalter die Teilnahme unmöglich oder unzumutbar macht: Z.B. weil der Zugangslink zu einem Onlineseminar nicht funktioniert, oder weil der angekündigte Referent und das angekündigte Thema durch einen anderen Referenten mit einem anderen Thema ersetzt wurde.