Die Arbeitsschutzregel (Stand 10.08.2020) des Bundesarbeitsministeriums (zuvor: Arbeitsschutzstandard Stand 16.04.2020) enthält praktische Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen mit dem Corona-Virus am Arbeitsplatz.
Eine Frage kommt dabei oft auf: Sind das für einen Arbeitgeber verbindliche Vorschriften?
Nein: Diese Empfehlungen sind für Arbeitgeber nicht unmittelbar verbindlich. Die Bundesregierung oder der Bundesarbeitsminister haben von ihrer Verordnungsermächtigung (§ 18 ArbSchG) keinen Gebrauch gemacht.
Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber diese Empfehlungen nicht berücksichtigen müsste bzw. sollte:
Denn letztlich dürfte sich eine Pflicht zur Berücksichtigung aus § 4 ArbSchG ergeben. So richtig perfekt passt die Arbeitsschutzregel nicht unter die Aufzählungspunkte des § 4, aber man kann davon ausgehen, dass zum Schutz des Beschäftigten auch Gerichte dazu neigen, eine Pflicht des Arbeitgebers zumindest zur Berücksichtigung der Empfehlungen zu bejahen.
Abweichungen von der Arbeitsschutzregel sind natürlich möglich, wenn der Arbeitgeber gleich geeignete andere Maßnahmen ergreift. In einem Schadensfall dürfte dieser Nachweis aber ggf. schwierig werden. Insoweit spricht eine Vermutung zu Gunsten des Arbeitgebers, wenn er die Arbeitsschutzregel umsetzt, auch alles richtig gemacht zu haben.
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