Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat gestern entschieden, dass die aktuellen Verbote im Veranstaltungsbereich, der Gastronomie und Hotellerie rechtmäßig sind.
Der mit dieser Maßnahme in erster Linie verbundene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Beherbergungsbetrieben und die von Art. 14 GG geschützte Eigentumsgarantie genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn es sei legitimes Ziel der Maßnahme, den exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens (insgesamt) durch Kontaktreduzierung zu stoppen, um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern, so das Gericht in seiner Pressemitteilung.
Auch wenn zutreffend sei, dass nach Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts das Beherbergungsgewerbe nicht zum Treiber der Pandemie zähle, seien auch nach den Statistiken des Robert-Koch-Institutes die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75% der Fälle zwischenzeitlich unklar.
Daraus folgert das Gericht, dass auch in den von den Maßnahmen betroffenen Betrieben und Angeboten ausgeschlossen sei, dass es zu Virusübertragungen komme. Hauptsächlich stellt das Gericht auch nicht auf die unmittelbare Wirkung ab – die Schließung des Betriebs -, sondern auf den Effekt:
Das Verbot zielt nicht vordringlich darauf ab, Infektionen gerade in den betroffenen Unterkünften zu unterbinden. Vielmehr dient es dem Zweck, durch Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken. Die Unterbindung solcher Angebote wirkt massiv auf die Bewegungsströme der Gäste und Teilnehmer ein. Sie sorgt dafür, dass die Zahl der damit im Zusammenhang stehenden Sozialkontakte (Reiseweg, Aufenthalt am Ort und im Beherbergungsbetrieb, touristische Nutzung öffentlicher Angebote) reduziert werden und dient damit auch der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten. Den mit den Angeboten verbundenen Risiken aufgrund der Vielzahl von Kontaktmöglichkeiten kann allein durch die Anwendung auch konsequenter Abstands- und Hygieneregeln innerhalb der Beherbergungsbetriebe nicht wirksam begegnet werden.
Zudem stellt das Gericht fest, dass der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und das Eigentumsrecht der Betreiber von Beherbergungsbetrieben dadurch gemildert werde, dass sog. „Neue Corona-Hilfen für betroffene Unternehmen“, die von der zielgerichteten, zeitlich befristeten Maßnahme, dem „Teil-Lockdown“ betroffen sind, geschaffen worden seien.
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