Der saarländische Verfassungsgerichtshof hat die Regelungen zur Kontaktnachverfolgung in der Corona-Schutzverordnung des Saarlandes für verfassungswidrig erklärt. Denn: Dabei handele es sich um einen “Grundrechtseingriff von einer derartigen Intensität, dass nur ein Parlamentsgesetz, nicht aber eine Rechtsverordnung der Landesregierung, ihn rechtfertigen kann”, heißt es in der Entscheidung.
Die Vorschrift bleibt bis zu einer Neuregelung durch den Landtag vorübergehend, längstens aber bis zum 30. November 2020, in Kraft. Bis zu einer Neuregelung dürften personenbezogene Daten, die nach dieser Vorschrift erhoben würden, nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung an die Gesundheitsbehörden übermittelt werden.
Das Argument: Personenbezogene Daten würden nicht nur beim Besuch von Gaststätten erhoben, sondern auch bei Gottesdiensten sowie politischen und gesellschaftlichen Zusammenkünften. Damit sei die Kontaktnachverfolgung aber auch geeignet, “Bürgerinnen und Bürger von der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten entscheidend abzuhalten und Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile zu erstellen”, so das Gericht. Und darüber dürfe nicht die Verwaltung alleine befinden: Vielmehr sei das Parlament berufen, “in öffentlicher, transparenter Debatte Für und Wider abzuwägen, vor allem aber die Verwendung der Informationen rechtssicher zu machen”.
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