Die Thematik Scheinselbständigkeit ist durch ein weiteres Urteil bereichert worden, aus dem sich auch wieder ein paar Rückschlüsse für die Eventbranche ziehen lassen. Es ging um Detektive, die in Supermärkten für eine Detektei unterwegs waren. Der Inhaber der Detektei war der Meinung, er habe die Aufträge, die er nicht selbst habe übernehmen können, lediglich an die Deketive durchgereicht. Für die Supermärkte sei es wesentlich einfacher, wenn sie nur einen Ansprechpartner hätten. Die Rentenversicherung hat bei einer Prüfung aber die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung festgestellt – immerhin, es ging um eine Nachzahlung von 65.000 Euro.
Das Landessozialgericht Darmstadt hat jetzt der Rentenversicherung Recht gegeben. Denn: Die Detektive waren in den Betrieb der Detektei eingegliedert und unterlagen den Weisungen des Firmeninhabers.
Das Gericht hat das an folgenden Aspekten festgemacht:
- Die Detektive haben kein Unternehmerrisiko getragen, da sie keine eigenen Betriebsmittel oder Betriebsräume haben.
- Sie sind im Namen der Detektei aufgetreten
- Sie wurden nach festen Stundensätzen bezahlt.
- Der Firmeninhaber hatte die Aufträge nicht an die Detektive einfach nur durchgereicht, sondern dem Kunden gegenüber 15,50 Euro pro Stunde abgerechnet, den Detektiven aber nur zwischen 8 Euro und 11,50 Euro pro Stunde bezahlt.
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