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Risikoteilung zwischen Aussteller und Messeausstatter

Risikoteilung zwischen Aussteller und Messeausstatter

Von Thomas Waetke 6. Juli 2021

Anfang Mai 2020 hätte in München die Messe „IFAT 2020“ stattfinden sollen, die aber wegen der Corona-Pandemie abgesagt wurde.

Ein Fachverband bestellte bereits vor Beginn der Pandemie Barhocker, Steh- und Bistrotische für ihren Messestand für ca. 4.000 € inkl. Transport, Aufbau und Abbau; der Mietpreis allein lag bei ca. 3.000 €. Nachdem die Messe abgesagt wurde, verweigerte der Fachverband die Zahlung, weshalb die Sache letztlich vor dem Amtsgericht München landete. Dort forderte der Messeausstatter ca. 1.500 €, was ca. der Hälfte des Mietpreises entsprach; die Kosten für Transport, Aufbau und Abbau waren unstreitig nicht zu zahlen.

Der Fachverband argumentierte konsequent: Dem Messeausstatter war das Aufstellen der Möbel unmöglich, da die Messe abgesagt wurde; er hätte das Mobiliar nur im Wege des Hausfriedensbruchs in einer leeren, versperrten Halle aufbauen können.

Das Amtsgericht München aber wollte diesem Argument nicht folgen: Denn dem Messeausstatter war die Anlieferung durchaus möglich – der Fachverband war für die Einholung der Genehmigung beim Gebäudebesitzer zuständig, das Mobiliar aufbauen zu können.

Die damit einhergehende Sinnlosigkeit der Leistung “Möbel aufstellen” führt nach Ansicht des Gerichts nicht zur Anwendung der Höheren Gewalt, sondern zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB): Der mit dem Mietvertrag verfolgte Zweck, dem Fachverband einen Auftritt auf der Messe zu ermöglichen, wurde von beiden Vertragsparteien verfolgt und dürfte sogar zum Geschäftsmodell des Messeausstatters zählen, so das Gericht.

Rechtshandbuch der VeranstaltungspraxisDer in der Corona-Pandemie liegende Grund der Messeabsage fällt weder allein in die Sphäre des Messeausstatters noch in die des Fachverbandes als Aussteller, sondern trifft beide Parteien gleichermaßen. Daher war nach Auffassung des Amtsgerichts München der Mietzahlungsanspruch anzupassen.

Das Gericht wollte hier aber nicht halbieren (wie andere Gerichte das derzeit tun, wenn sie auch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage bejahen). Denn der Messeausstatter wurde vorliegend von seiner gesamten Leistung frei und musste die zur Abwicklung des Mietvertrages notwendigen Aufwendungen nicht tätigen, er trägt auch kein Risiko, dass die vermieteten Gegenstände abgenutzt oder beschädigt werden.

Daher billigte das Gericht dem mietenden Fachverband eine Anpassung der Miete auf nur noch 40 % zu, d.h. der Fachverband musste vom Gesamtmietpreis (3.000 €) lediglich 1.200 € bezahlen.

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