Sicherheitsorganisation vor Notfallorganisation: Nicht nur beim Sicherheitskonzept, auch im Arbeitsschutz und wohl auch im Räumungskonzept, das nun nach der neuen MVStättV für bestimmte Versammlungsstätten gefordert ist, taucht immer wieder dieselbe Problematik auf: Was muss ich dafür tun? Hier kann die TOP-Regel helfen: Technik vor Organisation vor Personlicher Schutzausrüstzung. Anders ausgedrückt:
Zunächst sind Versammlungsstätte und Veranstaltung so zu planen, dass erst gar keine Gefahren auftreten können, soweit es erforderlich und zumutbar ist.
Erst danach – wenn trotz sorgfältiger und zumutbarer Planung noch immer Risiken übrig bleiben, die bekämpft werden müssen – dürfen organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um den Gefahren begegnen zu können. Durch mangelhafte Technik bzw. Planung im 1. Schritt darf aber nicht die organisatorische Maßnahme erst notwendig werden.
Im Bereich der Veranstaltungssicherheit bzw. dem Arbeitsschutz kann man zwei Phasen unterscheiden (die insbesondere an den Arbeitsschutz angelehnt sind): Die Sicherheitsorganisation und die Notfallorganisation.
- Je mehr Intensität in die Sicherheitsorganisation gelegt wird, desto mehr reduziert sich das Risiko eines Notfalls.
- Die Notfallorganisation soll grundsätzlich nicht dazu dienen, vermeidbare Mängel der Sicherheitsorganisation auszugleichen.
In meiner Beratungspraxis stelle ich oft fest, dass leider der bequemere Weg gewählt wird: Und der bedeutet oftmals, dass aus optischen Gründen die schicke Location gewählt wird, und dann vesucht wird, mehr oder weniger krampfhaft nun hierauf die Sicherheit anzupassen.
Oder: Die schöne Lampe leuchtet so nett und wirft ein schönes Licht, aber sie fällt zu leicht um oder es muss ein Kabel über den Rettungsweg gelegt werden.
Oder: Es ist so einfach, vor dem Rettungsweg zu parken, weil man dann nicht so weit laufen muss, um seine Kisten auszuladen.
Das sind m.E. Fälle, die schon gar nicht vorkommen dürfen, da die Sicherheitsorganisation (das “T”) im TOP-Konzept damit unterschlagen wird, und der Verkehrssicherungspflichtige hat nun nur noch das “O” und das “P” zur Verfügung, um Besucher und Mitarbeiter ausreichend zu schützen.
Das ist aber nur dann in Ordnung und zulässig, wenn im Rahmen der Sicherheitsorganisation die Grenze der Erforderlichkeit und/oder der Zumutbarkeit erreicht ist. Und Bequemlichkeit oder Geldsparen/Geldgier sind da kein sonderlich überzeugendes Argument.
Wie sagt der Bundesgerichtshof: “Die Sicherheit der Besucher genießt unbedingten Vorrang vor den Interessen des Veranstalters”.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Herausgeber von EVENTFAQ. Mehr über mich
Profitieren auch Sie von meiner jahrelangen praktischen und theoretischen Erfahrung in Organisation, anwaltlicher Beratung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art!
Kontakt: info@eventfaq.de oder Telefon 0721 1205060.
Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):
- Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
- pendelnde Glühbirnen: © Coloures-pic - Fotolia.com