Der Veranstalter einer Messe in Bad Dürkheim (Rheinland-Pfalz) wollte in einem Eilverfahren erreichen, dass er die Veranstaltung durchführen dürfe und berief sich auf die Unwirksamkeit der Verbotsmaßnahme in der rheinland-pfälzischen Rechtsverordnung.
Das Verbot der geplanten Veranstaltung stelle keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar im Vergleich zu Betreibern von großflächigen Verkaufsstellen des Einzelhandels, deren Betrieb bei Beachtung bestimmter allgemeiner Schutzmaßnahmen weiterhin zulässig sei, entschied nun das Oberverwaltungsgericht Koblenz: Die Schließungsanordnung füge sich in das Gesamtkonzept des Verordnungsgebers, angesichts der sog. zweiten Welle der Corona-Pandemie mit einer flächendeckenden Strategie für einen begrenzten Zeitraum einen drastischen Verzicht auf direkte Begegnungen von Menschen zu erreichen, schlüssig ein. Ein zentrales Argument dabei:
“Konzeptioneller Ausgangspunkt ist nicht die Ansteckungswahrscheinlichkeit für Teilnehmer bestimmter Veranstaltungen, sondern das Unterbinden nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte unter Aufrechterhaltung besonders wichtiger gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bereiche.”
Auch der beanstandete sog. fehlende Parlamentsvorbehalt, dass nämlich die Legislative, und nicht nur die Exekutive hätte über das Verbot entscheiden müssen, greift nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht: Denn im Bereich des Infektionsschutzes, der bei Eintritt eines Pandemiegeschehens kurzfristige Reaktionen des Verordnungsgebers auf sich ändernde Gefährdungslagen erforderlich machen könne, sei es grundsätzlich nicht offensichtlich unzulässig, wenn der Gesetzgeber eine offene Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage vorhalte, die dem Verordnungsgeber ein breites Spektrum an geeigneten Maßnahmen eröffne. Darüber hinaus sei der Bundesgesetzgeber vor dem Hintergrund der länger andauernden Corona-Pandemielage und fortgesetzt erforderlicher eingriffsintensiver Maßnahmen derzeit damit befasst, eine gesetzliche Präzisierung der Verordnungsermächtigung des Infektionsschutzgesetzes im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen zu schaffen, um den zunehmend diskutierten verfassungsrechtlichen Bedenken zu begegnen. Daher sei gegenwärtig davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung jedenfalls demnächst vorliegen werden.
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